Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Gärtner schuklete Ihnen ein Werk nach den anerkannten Regeln seines Fachs, das sind u. a. die einschlägigen DIN-Normen (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2009 - 12 U 164/08
). Der Gärtner hätte Sie darauf hinweisen müssen, daß sein Angebot und die Ausführung nicht den DIN-Normen entsprach.
Sie können also die Mängelgewährleistungsrechte gegen den Gärtner geltend, d. h. daß Sie ihn zunächst zur Nacherfüllung auffordern müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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