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Anwartschaftsversicherung Krankenkasse vorübergehender Deutschlandaufenthalt

| 26. November 2019 11:44 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin auf unbestimmte Zeit ins Ausland gegangen und habe dazu eine private Auslandskrankenversicherung sowie eine Anwartschaftsversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen.

Im Sommer 2019 war ich für mehrere Monate in Deutschland und habe hier auch für 2 Monate angestellt gearbeitet. (Bevor ich ins Ausland bin war ich selbstständig und gesetzlich krankenversichert.) Die Anstellung erfolgte in einer Firma in der ich selber Gesellschafter (aber nicht Geschäftsführer) bin. Die Firma stellt die Weiterführung meiner vorherigen Einzelselbständigen Tätigkeit dar.

Meine private Auslandskrankenversicherung deckt mehrmonatige Deutschlandaufenthalte pro Jahr ab. Dennoch will meine gesetzliche Krankenkasse, dass ich rückwirkend für die 2-monatige Arbeitszeit zusätzlich zu meiner privaten Krankenversicherung Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse zahle.

Falls relevant noch ein paar Zahlen dazu:
Ich habe während der 2 Monate jeweils 5500 € brutto verdient und würde dadurch im Höchstsatz bei der gesetzlichen Krankenkasse landen. Somit wollen die jetzt von mir 800 bzw. 1600 € haben (je nachdem ob mit oder ohne Arbeitgeberanteil). Auf das ganze Jahr bzw. auf meinen gesamten Deutschlandaufenthalt gesehen ist mein durchschnittlicher Verdienst pro Monat jedoch etwas geringer. Im Januar bis April war ich im Ausland, hatte aber aufgrund meiner Einzelselbständigkeit noch Einnahmen.

Ich sehe es nicht ein wieso ich jetzt rückwirkend Beiträge zahlen soll. Ich bin ja schließlich privat krankenversichert und habe die Anwartschaftsversicherung als eine Art Schutzschild zusätzlich abgeschlossen. Jetzt will mich die Krankenkasse jedoch zur Beitragszahlung zwingen. Soweit ich weiß wäre das Ganze ohne die Anwartschaftsversicherung kein Problem.

Meine Frage an Sie: Kann mich die gesetzliche Krankenversicherung zu der Zahlung zwingen? und macht meine Anwartschaftsversicherung überhaupt Sinn? Rückblickend betrachtet hätte ich diese lieber nicht abgeschlossen. Diese dient nur als Absicherung damit ich wenn ich dauerhaft nach Deutschland zurückkehre auch wieder bei der gesetzlichen aufgenommen werde. Aber bis auf einige Ausnahmen, die ich wahrscheinlich umgehen kann besteht die Gefahr der nicht-Wideraufnahme für mich meines Erachtens nicht.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
ein Rat-Suchender, der nicht ins deutsche System "passt"

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben seinerzeit eine Anwartschaftsversicherung bei der GKV abgeschlossen, weil Sie zuvor (als Selbständiger) privat versichert waren. Nur in diesem Fall ist eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll (und das gilt auch nach der seit 2007 geltenden allgemeinen Versicherungspflicht), denn einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in die GKV haben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 nur diejenigen, die bereits vor ihrem Auslandsaufenthalt (vor ihrem Austritt aus der GKV) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, und zwar als Pflichtversicherung, denn die Gesetzliche kann einen Wiedereintritt auch dann verweigern, wenn zuvor nur eine freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen bestand. Diese Ablehnungsbefugnus gilt natürlich erst recht für vormals privat Krankenversicherte.

Um das Risiko der Aufnahmeverweigerung zu vermeiden, haben Sie zurecht diese Anwartschaftsversicherung abgeschlossen. Sollten Sie z. B. erkrankt oder gar arbeitsunfähig aus dem Ausland zurückkehren, dann bestünde ohne Anwartschaftsversicherung gar kein Anspruch auf Eintritt in die Gesetzliche, und Sie müssten auf jeden Fall eine (erheblich teurere) private KV abschließen, selbst wenn Sie die Voraussetzungen ansonsten erfüllten (Angestelltenverhältnis oder Arbeitslosmeldung). Allerdings wäre in Ihrem Fall eine Anwartschaftsversicherung bei der PKV sogar sinnvoller (wenn auch teurer) gewesen, denn hier hat die Anwartschaft auch die Folge, dass Ihr Gesundheitszustand aus der Zeit vor Ihrem Auslandsaufenthalt gewissermaßen eingefroren worden wäre, bei Rückkehr also keine erneute Gesundheitsprüfung stattfände.

Ihr Problem ist nun, dass die GKV ganz unabhängig von der Anwartschaftsversicherung bei Ihrem zweimonatigen Aufenthalt in Deutschland Ihre normale Beitragspflicht hat wieder aufleben lassen. Dies deshalb, da Sie in dieser Zeit auch anspruchsberechtigt gewesen wären, was ja bei der bloßen Anwartschaftsversicherung nicht der Fall ist. Hier hilft nur eine persönliche Virsprache im Servicecenter Ihrer GKV, um die Lage zu schildern, insbesondere im Hinblick auf die hohe Bemessungsgrundlage. Sie sollten in Ihren Versicherungsbedingungen nachschauen, welche konkreten Fälle genannt werden für die nachträgliche Erhebung von Beiträgen und vor allem, ob Ihr Fall der kurzfristigen, vorübergehenden 'Rückkehr" nach Deutschland von den Regelungen erfasst ist. Ich empfehle sehr, insoweit den direkten Draht zur Versicherung zu wählen.

Natürlich können Sie die Anwartschaftsversicherung innerhalb von drei Monaten auch kündigen, allerdings entstehen dann die genannten Risiken bei einer dauernden Rückkehr nach Deutschland und in die Krankenversicherungspflicht.

Wenn noch etwas unklar geblieben ist, dann melden Sie sich bitte!

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Rückfrage vom Fragesteller 28. November 2019 | 13:40

Sehr geehrte Frau v. Dorrien,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, welche einen Großteil meiner Frage beantwortet hat.

Zur Präzisierung meiner Situation:
Ich war bevor ich ins Ausland gegangen bin gesetzlich versichert gewesen, allerdings (da selbständig) in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Weiterhin hat die gesetzliche Krankenkassen meine Beiträge und damit Anspruchsberechtigung NICHT aufgenommen als ich in Deutschland eingereist bin, sondern als ich eine vorübergehende 2-monatige Tätigkeit hier aufgenommen habe. Ich bin schon eher eingereist und auch später wieder ausgereist. (In meiner privaten Auslands-KV sind mehrmonatige Deutschlandaufenthalte mit abgesichert) Ich habe der gesetzlichen KV gesagt, dass mein Aufenthalt nur vorübergehend war und sie wollen nun rückwirkend die Beiträge für den Arbeitszeitraum und nicht für meine Aufenthaltsdauer. Die Aufenthaltszeit ohne Arbeitsverhältnis wäre ich dann trotzdem in der Anwartschaftsversicherung. Ist solch eine Vorgehensweise der Krankenkasse erlaubt?

Des Weiteren verstehe ich meine Anwartschaftsversicherung als ein Recht auf Wiedereintritt und nicht als Pflicht. Und falls das so wäre hätte die KV mich dann nicht vorher darüber aufklären müssen? Ich bin mir nicht bewusst, bzw. sogar ziemlich sicher dass mir das so EXPLIZIT nicht gesagt wurde.

Vielen Dank für den Tipp mit der persönlichen Vorsprache im Service Center meiner KV. Das werde ich nachdem eine telefonische Klärung erfolglos war versuchen. Ich hatte sonst auch immer gute Erfahrungen mit dieser KV.

Falls auch dieser Gesprächsversuch nicht zu meinem gewünschten Ergebnis führt: Wie sinnvoll schätzen Sie es ein wenn ich mich quer stelle und es auf eine Gerichtsverhandlung anlege oder klage? Also wie hoch schätzen Sie die Chancen ein solch einen Fall zu Gewinnen. Und wie hoch schätzen Sie das zeitliche sowie finanzielle Kosten-Nutzen-Verhältnis ein?

Ich hoffe meine Nachfrage ist in einer noch akzeptablen Länge und Danke Ihnen vielmals im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. November 2019 | 14:31

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre freundliche Rückfrage!

Es ist aus der Ferne nicht zu beurteilen, auf welcher Rechtsgrundlage die GKV die Beiträge einfordert. Dass es aber eine solche Grundlage gibt, erfahren Sie aus den Bestimmungen des Vertrages über die Anwartschaftsversicherung. Da müssen Sie hineinschauen, und da mussten Sie auch hineinschauen, bevor Sie diesen Vertrag abgeschlossen haben. Insofern muss ich Ihnen leider sagen, dass es nicht darauf ankommt, ob Sie meinen, dass es Ihnen so explizit nicht gesagt wurde, oder ob Sie das belegen können, dass Sie hier nicht vollständig aufgeklärt wurden seitens der Versicherung. Ich weiß, daß ist so typisches Juristengerede, aber leider ist das die Realität vor Gericht! Nur was Sie schwarz auf weiß haben oder durch glaubwürdige Zeugen beweisen können, hilft Ihnen da weiter. Abgesehen davon, dass man - wie Sie wissen - vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist... Deshalb kann ich Ihnen nicht prognostizieren, ob Sie damit Erfolg hätten, es auf einen Prozess ankommen zu lassen, wenn die KV die Beiträge einklagt - und davon wird sie nicht einfach Abstand nehmen, weil Sie sich (so verständlich Ihr Ärger ist) "quer stellen", also die Zahlung schlicht verweigern. Davor kann ich Sie nur warnen - eher sollten Sie versuchen, Ihren Standpunkt im persönlichen Gespräch klar zu machen.

Sie müssen die Anwartschaftsversicherung als Risikoversicherung sehen: Sie zahlen dafür, dass Sie im Ernstfall in die gesetzliche KV zurück können obwohl Sie darauf - wegen der freiwilligen Versicherung damals - keinen Anspruch haben. Es wird damit in der Tat keine Pflicht Ihrerseits begründet, sondern nur ein Recht - aber auf Seiten der KV ist es eine Pflicht, und diese Aufnahmepflicht, obwohl Sie vielleicht (was Gott verhüten möge!) einmal sehr krank aus dem Ausland zurückkehren, lässt sich die KV (die ja eine Solidarversicherung ist, d. h. die Versicherten stehen füreinander ein) bezahlen. Und dass sie dann, wenn Sie wieder in Deutschland - sei es auch nur für kurze Zeit - der Krankenversicherungspflicht unterliegen infolge Ihrer Arbeitsaufnahme (sprich: Verdienst), korrespondiert damit, dass diese Anwartschaftsversicherung aufgrund der ja niedrigen Beiträge den Verwaltungsaufwand durch die Beibehaltung Ihres Versichertenstatus und die Garantie finanzieren soll, Ihnen einen vollen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn Sie ihn dereinst (wieder) brauchen, obwohl Sie ja während der Anwartschaftszeiten nicht den vollen Beitrag gezahlt haben. Das ist der Gedanke dahinter, ähnlich wie bei jeder anderen Versicherung, die man bezahlt, um im Falle des Falles abgesichert zu sein, auch wenn der vielleicht niemals eintritt.

Dass Ihre Auslands-PKV auch Deutschlandaufenthalte abdeckt, hindert die Anwartschaftsversicherung nicht an der Beitragsforderung, denn beide haben erst einmal nichts miteinander zu tun, und die Sache ist ja auch die, dass Sie während der 2 Monate eben nicht einfach Urlaub gemacht, sondern gearbeitet haben - und zack! lebt die Pflichtversicherung wieder auf. Aber ob das wirklich so und vor allem in solcher Höhe in Stein gemeißelt ist, das sollten Sie wirklich im Gespräch klären, und dafür wünsche ich Ihnen alles Gute!

EvD

Bewertung des Fragestellers 1. Dezember 2019 | 23:15

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Stellungnahme vom Anwalt:

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