Sehr geehrte Anwälte,
im März war ich mit meiner Miete etwas im Verzug (wurde am 10. von meinem Konto abgebucht); ebenfalls am 10. erhielt ich ein Schreiben von einem Anwalt, der die Miete anmahnte + Zinsen + Anwaltsgebühren. Da ich die Miete zu diesem Zeitpunkt bereits überwiesen hatte, habe ich das erst mal ignoriert. Heute (31. 03.) habe ich wieder einen Brief von dem Anwalt erhalten, in dem er die Anwaltsgebühren bis zum 05.04. einfordert und ansonsten den Betrag „gerichtlich geltend“ machen will. Ist das rechtlich so richtig? Ich dachte, man müsste erst mal eine Mahnung wegen fehlender Miete bekommen und nicht gleich Anwaltsgebühren zahlen.
Vielen dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Gebühren für das anwaltliche Mahnschreiben sind von Ihnen als Verzugsschaden zu ersetzen, da Sie sich zu dem Zeitpunkt des Mahnschreibens bereits in Verzug mit der Mietzahlung befanden und die Miete erst am 10. des Monats an den Vermieter überwiesen hatten.
Im Regelfall tritt der Verzug erst nach einer Mahnung ein. Es gibt jedoch Ausnahmen: z.B. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html). Danach kommen Sie mit der Zahlung u.a. auch dann ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dies trifft auf die Miete zu, nach § 556 b BGB
ist die Monatsmiete zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten (http://dejure.org/gesetze/BGB/566b.html).
Nur dann, wenn Sie dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für die Miete erteilt haben und er vergessen hätte diese rechtzeitig abzubuchen, wären Sie durch die verspätete Zahlung nicht in Verzug gekommen. In diesem Fall hätten Sie die verspätete Abbuchung nicht zu vertreten. Ich gehe aber eher davon aus, dass Sie die Miete selbst überweisen sollten.