Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich voranstellen, dass wenn Sie eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben haben, sich aus dem Urteil oder im Falle der Erledigung aus dem Beschluss eine Kostengrundentscheidung ergeben müsste.
Wer diese Anwaltskosten und die Gebühren der Vollstreckungsabwehrklage zu tragen hat, bestimmt das Gericht grundsätzlich in seinem Urteilstenor. Diese Kostenentscheidung richtet sich i.d.R. nach den §§ 91 ff. ZPO
. Das bedeutet, dass in der Regel diejenige Partei die Kosten tragen muss, die den Prozess verliert.
Haben Sie daher eine erfolgreiche Klage ausgefochten, dann hat die Gegenseite die Kosten zu tragen. Im Falle der Erledigung hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, sofern nicht eine Partei die Auferlegung der Kosten an die Gegenseite beantragt. Dann muss das Gericht den fiktiven Verfahrensausgang bewerten und wer nach dem Streitstand das Verfahren gewonnen hätte.
Dies kommt dann in der Kostengrundentscheidung in der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck.
Bitte prüfen Sie daher die Verfahrensunterlagen. Sollte dort die Gegenseite zur Kostentragung beauflagt worden sein, so sollten Sie die Ihnen entstandenen Kosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Gericht beantragen. Üblicherweise erledigt dies auch Ihr Anwalt. Den Kostenbeschluss können Sie dann entsprechend vollstrecken.
Die "Notwendigkeit" der anwaltlichen Beauftragung sehe ich bei Ihnen grundsätzlich gegeben, insbesondere da eine Vollstreckungsabwehrklage nicht ohne rechtliche Risiken und sehr speziell ist. Ferner hat die Gegenseite nicht auf Ihre berechtigten Einwände reagiert [es ist tatsächlich so, dass viele Gerichtsvollzieher das Thema Verjährung bei Zinsen nicht kennen(wollen)], sodass erst die Beauftragung des Anwalts zum gewünschten Erfolg geführt hat.
Insoweit sehe ich hier die Notwendigkeit als hinreichend gegeben an. Für Privatpersonen sind an die Notwendigkeit der anwaltlichen Hinzuziehung auch keine allzugroßen Hürden gesetzt, sodass eine Privatperson regelmäßig einen Anwalt vorprozessual und erst recht in einem gerichtlichen Verfahren hinzuziehen und beauftragen darf und die Kosten im Wege des Schadensersatzes üblicherweise auch erstattungsfähig sind.
Gleiches träfe auf die Kosten des Gerichtsvollziehers zu.
Daher sollten Sie zunächst prüfen, ob in dem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung über die Kosten enthalten ist. Wurde Ihnen ein Erstattungsanspruch zuerkannt, kann nach Kostenfestsetzung die Vollstreckung eingeleitet werden. Wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben, dann fällt eine Erstattung aus, da jeder dann seine Kosten selbst bzw. die Verfahrenskosten hälftig von jeder Partei zu tragen wären.
Wurde keine Kostentragungsregelung getroffen, sollte dies nachgeholt und beantragt werden.
Insoweit bin ich etwas verwundert, dass trotz gerichtlichen Verfahrens, keine Kostenregelung existieren soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Um die Uhrzeit habe ich jetzt nicht gerechnet das ich eine Antwort bekomme.
Ich habe die Antwort an mein damaligen Anwalt weitergeleitet. Mit der bitte dies zu überprüfen. Zwecks der Kostenfestsetzung.
Jetzt muss ich erst mal abwarten.
Mein damaliger Anwalt hatte mich da so verunsichert, das ich da keine Chancen hätte das Geld wieder zurück zubekommen. Und das dann weitere Kosten auf mich zu kommen.
Dabei hatte ich das gleich am Anfang gesagt; Das Inkassounternehmen hat mich qwasi dazu gezwungen einen Anwalt zu nehmen. Obwohl wir das auch ohne Anwalt aus der Welt schaffen hätte können. Und deswegen wollte ich die Kosten vom Anwalt wieder zurück holen.
Ich warte jetzt auf die Antwort ab. Und ich denke, ich werde das dann einen anderen Anwalt übergeben um mein Geld wieder zurückzubekommen.
Vielen Dank,
Meine Fragen sind damit beantwortet.
Mfg
Gerne geschehen. Halten Sie mich auf dem Laufenden.
MfG
RA Lembcke