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Anwaltskosten Schadenersatz Ansprüche zwecks Inkasso / Verjährung

| 2. September 2019 00:47 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Hallo,
Ich hatte 2017 ein Problem mit einer Inkasso Firma. Und zwar habe ich eine Forderungsaufstellung bekommen. Da viele Kosten Verjährt waren, habe ich die Inkasso Firma über die Einrede der Verjährung informiert und wollte dann eine neue Forderungsaufstellung haben die bereinigt ist. Das ich dann meine Schulden bezahlen kann.
Die Inkasso Firma hat sich geweigert dies zu machen. Ein paar Tage später hatte ich Post von Gerichtsvollzieher zwecks eintreibung der gesamten Forderung und der Vermögensauskuft. Da wusste ich nicht mehr was ich machen konnte, da der Gerichtvollzieher die Einrede der Verjährung auch ignoriert hatte.
Somit musste ich mir schnell einen Anwalt zur Hilfe holen.
Der Anwalt hatte eine Vollstreckungsabwehrklage gemacht, den Betrag der Hauptforderung und die Zinsen der letzten 3 Jahre habe ich dann gleich direkt beim Gerichtsvollzieher überwiesen. Somit war der Fall erledigt. Inkasso und Gerichtvollzieher konnten nichts mehr machen.

Kann ich die Kosten für den Anwalt das Inkassounternehmen in Rechnung stellen?
Schließlich wollte ich ja zahlen, nur nicht das was verjährt war.
Und dadurch das Sie den Gerichtsvollzieher beauftragt haben, hat das Inkasso nach meiner Meinung gegen Paragraph 254 BGB verstoßen. Da ich die Gerichtsvollzieher Gebühren dann auch zahlen musste. (Grundlos die schulden in die Höhe getrieben) obwohl ich Zahlungswillig war.

Mein Anwalt sagte damals, die kosten kann ich nur in Rechnung stellen, wenn es unbedingt notwendig war einen Anwalt deswegen einzuschalten.

Meiner Meinung war es Notwendig, da der Gerichtsvollzieher das Geld fordern wollte was auch verjährt war. Laut den Gerichtvollzieher gibt es sowas nicht, das es verjährt. Anschneid kannte sich der Gerichtsvollzieher nicht so gut mit die Gesetze aus. Mir blieben dann nur noch 4 Wochen Zeit. Ich wusste nicht mehr wie ich mir anders helfen sollte, da Inkasso und Gerichtsvollzieher die Einrede der Verjährung ignoriert haben.

Im Internet steht es auch so, wenn es notwendig ist einen Anwalt einzuschalten dann kann ich die kosten von der Gegenseite wieder holen. Aber wie beurteilt das Gesetzt die Notwendigkeit?
Welche Chancen hätte ich solch eine Forderung rechtlich durchzusetzen.

2. September 2019 | 02:29

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich voranstellen, dass wenn Sie eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben haben, sich aus dem Urteil oder im Falle der Erledigung aus dem Beschluss eine Kostengrundentscheidung ergeben müsste.

Wer diese Anwaltskosten und die Gebühren der Vollstreckungsabwehrklage zu tragen hat, bestimmt das Gericht grundsätzlich in seinem Urteilstenor. Diese Kostenentscheidung richtet sich i.d.R. nach den §§ 91 ff. ZPO . Das bedeutet, dass in der Regel diejenige Partei die Kosten tragen muss, die den Prozess verliert.

Haben Sie daher eine erfolgreiche Klage ausgefochten, dann hat die Gegenseite die Kosten zu tragen. Im Falle der Erledigung hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, sofern nicht eine Partei die Auferlegung der Kosten an die Gegenseite beantragt. Dann muss das Gericht den fiktiven Verfahrensausgang bewerten und wer nach dem Streitstand das Verfahren gewonnen hätte.

Dies kommt dann in der Kostengrundentscheidung in der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck.

Bitte prüfen Sie daher die Verfahrensunterlagen. Sollte dort die Gegenseite zur Kostentragung beauflagt worden sein, so sollten Sie die Ihnen entstandenen Kosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Gericht beantragen. Üblicherweise erledigt dies auch Ihr Anwalt. Den Kostenbeschluss können Sie dann entsprechend vollstrecken.

Die "Notwendigkeit" der anwaltlichen Beauftragung sehe ich bei Ihnen grundsätzlich gegeben, insbesondere da eine Vollstreckungsabwehrklage nicht ohne rechtliche Risiken und sehr speziell ist. Ferner hat die Gegenseite nicht auf Ihre berechtigten Einwände reagiert [es ist tatsächlich so, dass viele Gerichtsvollzieher das Thema Verjährung bei Zinsen nicht kennen(wollen)], sodass erst die Beauftragung des Anwalts zum gewünschten Erfolg geführt hat.

Insoweit sehe ich hier die Notwendigkeit als hinreichend gegeben an. Für Privatpersonen sind an die Notwendigkeit der anwaltlichen Hinzuziehung auch keine allzugroßen Hürden gesetzt, sodass eine Privatperson regelmäßig einen Anwalt vorprozessual und erst recht in einem gerichtlichen Verfahren hinzuziehen und beauftragen darf und die Kosten im Wege des Schadensersatzes üblicherweise auch erstattungsfähig sind.

Gleiches träfe auf die Kosten des Gerichtsvollziehers zu.

Daher sollten Sie zunächst prüfen, ob in dem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung über die Kosten enthalten ist. Wurde Ihnen ein Erstattungsanspruch zuerkannt, kann nach Kostenfestsetzung die Vollstreckung eingeleitet werden. Wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben, dann fällt eine Erstattung aus, da jeder dann seine Kosten selbst bzw. die Verfahrenskosten hälftig von jeder Partei zu tragen wären.

Wurde keine Kostentragungsregelung getroffen, sollte dies nachgeholt und beantragt werden.

Insoweit bin ich etwas verwundert, dass trotz gerichtlichen Verfahrens, keine Kostenregelung existieren soll.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2019 | 21:40

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Um die Uhrzeit habe ich jetzt nicht gerechnet das ich eine Antwort bekomme.

Ich habe die Antwort an mein damaligen Anwalt weitergeleitet. Mit der bitte dies zu überprüfen. Zwecks der Kostenfestsetzung.

Jetzt muss ich erst mal abwarten.

Mein damaliger Anwalt hatte mich da so verunsichert, das ich da keine Chancen hätte das Geld wieder zurück zubekommen. Und das dann weitere Kosten auf mich zu kommen.

Dabei hatte ich das gleich am Anfang gesagt; Das Inkassounternehmen hat mich qwasi dazu gezwungen einen Anwalt zu nehmen. Obwohl wir das auch ohne Anwalt aus der Welt schaffen hätte können. Und deswegen wollte ich die Kosten vom Anwalt wieder zurück holen.


Ich warte jetzt auf die Antwort ab. Und ich denke, ich werde das dann einen anderen Anwalt übergeben um mein Geld wieder zurückzubekommen.

Vielen Dank,
Meine Fragen sind damit beantwortet.

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2019 | 22:17

Gerne geschehen. Halten Sie mich auf dem Laufenden.

MfG
RA Lembcke

Bewertung des Fragestellers 4. September 2019 | 00:42

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. September 2019
5/5,0

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