Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nun wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss zunächst derjenige die Anwaltskosten tragen, der ihn beauftragt hat, also der Vermieter. Er hat allerdings einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Mieter. Da Sie als Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug waren, kann der Vermieter die kompletten notwendigen Anwaltsgebühren ersetzt verlangen, vorausgesetzt, die Gebühren sind tatsächlich entstanden.
In solch einem Fall ist der Vermieter sogar berechtigt Ihnen eine fristlose Kündigung auszusprechen und bei Nichtauszug sogar auf Räumung zu klagen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB
).
Dabei ist irrelevant, ob Sie die Anwaltsschreiben erhalten haben oder nicht. Denn Sie haben zumindest das letzte Schreiben woraus alles hervorgeht. Ansonsten könnten Sie noch um nochmalige Zusendung der vorherigen Schreiben bitten. Aber das ändert nichts an Ihrer Zahlungspflicht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
-Rechtsanwältin-
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