Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst müssen Sie verstehen, dass die Erstberatungsgebühr keine eigenständige Gebühr ist, sondern vielmehr eine Kappungsgrenze für die Tätigkeit nach VVnr 2100 RVG darstellt.
Auch ist ein RA nicht verpflichtet, Rat mit der Eingrenzung der Gebühr zu erteilen.
Allerdings ist der RA verpflichtet, mitzuteilen, dass er nicht bereit sei, die erste Beratung mit einer maximalen Gebühr von 190,00 EUR zu erteilen.
Gab es einen solchen Hinweis nicht, hat der Kollege schon deshalb ein Problem, mehr als 190,00 EUR + MwSt zu verlangen, so dass es zunächst auf die Frage, ob ein solcher Hinweis erfolgt ist, ankommen wird, was auch Sie dann schriftlich dem RA hätten geben müssen.
So, wie Sie es schildern, wird der Kollege also nur die 190,00 EUR + MwSt verlangen können; diesen Betrag sollten Sie auch zahlen.
Dass er sich vorher den Vertragsentwurf durchgelesen hat, spielt dabei keine Rolle; seiner Argumentation müssen und sollten Sie sich daher nicht anschließen, ABER die Erstberatung zahlen, um nicht in Verzug mit dieser unstrittigen Teilforderung zu kommen.
Leider teilen Sie nicht mit, wie sich die 900,00 EUR zusammensetzen, obwohl es darauf eigentlich gar nicht mehr ankommt.
Der Wert ist nicht nachvollziehbar, da hier das dreifache monatliche Gehalt anzusetzen wäre; ausgehend von 15.000,00 EUR sind dann 283,00 - 420,80 EUR netto angemessen, so dass die Rechnung auch deshalb überhöht erscheint.
Diesbezüglich könnten Sie wegen der Rechnung die zuständige Rechtsanwaltskammer um Überprufung und Vermittung anschreiben. Gleichwohl zahlen Sie bitte den unstreitigen Betrag vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Tag Frau True-Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nach der Diskussion mit meinem Anwalt akzeptiert er die von Ihnen angegebenen Punkte nicht, speziell nicht den Ansetzungswert/Streitwertfestlegung.
Gibt es entsprechend Ihren Angaben eine Niederschrift/Regelung/Gesetz die eine Festlegung in diesem Sinne regelt, oder ist es allgemeine Rechtssprechung?
Mit freundlichem Gruß.
§§ 12 Abs. 7 Satz 1
, 46 Abs. 2 ArbGG
, 3
ff. ZPO
ganz einhellige Rechtssprechung: Drei Monatsgehälter.