Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung ist das Verhalten so nicht nachvollziehbar.
Sie werden sogar gegenüber dem Anwalt Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn eine fehlerhafte Beratung und Vertretung stattgefunden hat. Und danach ist nach Ihrer Schilderung auszugehen.
Denn wenn Schriftstücke zu Ihrem Nachteil verändert worden sind, ist dieses sicherlich ein Anwaltsfehler, wofür die Haftung besteht.
Alle näheren Einzelheiten wären aber noch genaustens zu prüfen. Denn dieser Fehler muss auch kausal sein. Sie müssten also darlegen können, dass ohne diese Fehler das verfahren zu Ihren Gunsten ausgegangen wäre.
Der derzeitig beschriebene Weg ist schon richtig:
Beauftragen Sie einen Anwalt, diese Ansprüche gegenüber dem Gewerkschaftsanwalt geltend zu machen.
Die dabei entstehenden Kosten wären dann im Rahmen des Schadensersatzes vom Gegner, dem Gewerkschaftsanwalt auch letztendlich zu tragen.
Denn dieser Anwalt sollte Sie dann nicht nur im paralell laufenden Berufungsverfahren vertreten, sondern auch im Schadensersatzverfahren gegen den Gewerkschaftsanwalt. Denn er kennt ja schon sicherlich die Gesamtumstände.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Anwältin,
danke für die allgemeine Antwort, ich wollte aber etwas mehr beantwortet bekommen.
Ein Zitat aus meiner Frage:
"Das Urteil von Anfang September wurde nicht vorläufig vollstreckbar erklärt, und bis heute, trotz mehreren Schreiben ans Gericht, ( Urteilsausfertigung wurde vor über einem Monat zwecks Erteilung der Vollstreckbarkeit ans Gericht geschickt) ist nicht zurückgekommen".
Da ergeben sich von anleine einige Fragen.
Also soll das Urteil von Amt wegen als vollstreckbar erklärt worden sein? § ?
Ist das vorgehen des Gerichts nach Gesetz ?
Was kann ich gegen dem gerichtlichen Vorgehen vornehmen?.
Bitte die Gesetze nennen.
Ich danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Rahmen der Erstberatung bin ich von den Ausgangsfragen ausgegangen.
Wenn Sie diese nunmehr in der Ergänzung abändern, kann ich zu den konkreten Fragen auch gerne Stellung nehmen:
Das gericht prüft zunächst den Ablauf der möglichen Rechtsmittelfristen.
Erst danach ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Dieses geschieht je nach Arbeitsaufwand eigenlich unverzüglich. Allerdings sind die Arbeitsgerichte derzeit stark unterbesetzt, so dass es dort zu nicht vermeidbaren Verzögerungen kommt.
Zuständig für die Klauselerteilung ist der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 5. 11. 2003, Az.: 10 AZB 38/ 03
).
Um die Sache zu beschleunigen, ist es ratsam, diesen Rechtspfleger direkt aufzusuchen. In der Regel wird die höfliche Anfrage beachten und sofort die Klausel (durch Spempelaufdruck9 erteilt. Diese Klausel ist nach § 726 ZPO
notwendig.
Daher sollten Sie den Rechtspfleger direkt aufsuchen.
Wird darauf nicht reagiert oder die Klausel nicht erteilt, sollten Sie beim Direktor des Arbeitsgerichtes vorstellig zu werden und sich dort beschweren.
Das Vorgehen des Gerichtes ist aber sicherlich erst dann zu beanstanden, wenn nach drei Monaten die Klausel nicht erteilt wird. Dann besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle