Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zu den Pflichten des Anwaltes aus einem Mandatsverhältnis gehört es, stets für den Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Geltendmachung von Nebenforderungen wie Zinsen. Hat ein Anwalt also keine Zinsforderung geltend gemacht, so kann dies zum einen daran liegen, dass die Geltendmachung vom Mandanten nicht gewünscht war oder eben, dass der Anwalt die Geltendmachung einfach vergessen hat. Einen Automatismus bzgl. der Geltendmachung von Zinsen gibt es also nicht. Stets ist Grundlage der anwaltlichen Tätigkeit das, was der Mandant durchzusetzen wünscht.
Auf jeden Fall muss aber über das Fordern bzw. Nichtfordern der Zinsen im Beratungsgespräch zwischen Mandant und Anwalt geredet werden – der Mandant muss über seine Möglichkeiten aufgeklärt werden.
Ist dies nicht geschehen, so liegt voraussichtlich ein Anwaltsfehler vor.
Sollten Sie den Anwalt sodann in die Anwaltshaftung nehmen wollen, so ist es angezeigt sich einen anderen Anwalt zu nehmen, der für Sie die Ansprüche durchsetzt.
Dieser Anwalt wird sodann von dem erstbeauftragten Anwalt die Akte anfordern und das Bestehen von Ansprüchen prüfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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