Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Nein die Rechnung ist unkorrekt.
Außer der Berechnung der Gebühren ist auch stets der zugrundeliegende Gegenstandswert anzugeben.
Die 1,3 Geschäftsgebühr bis 30.000 Euro Gegenstandswert ergibt einen Geschäftsgebühr von 1.241,50 Euro (netto).
Die Einigungsgebühr bei 30.000 Euro ergäbe 1.432,50 Euro (netto), weil hier im außergerichtlichen Verfahren der Anwalt einen Gebührensatz von 1,5 ansetzen kann. Hingegen beträgt der Gebührensatz der Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren maximal 1,0.
Zugunsten des Kollegen wollte ich von einem Tippfehler bei der Eingabe des Gegenstandswertes (30.000 EUR) ausgehen, aber auch dieses Ergebnis weicht von der Geschäftsgebühr ab, die der Kollege hier ausgewiesen hat. Ein Betrag in Höhe von 1.295,43 Euro ist hier nicht zu erklären.
Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 2765 Euro beträgt die
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 288,60 Euro
1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG 333,00 Euro
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 121,90 Euro
Gesamt 763,50 Euro
(VV = Vergütungsverzeichnis zum RVG https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html)
Sie sollten hier die fehlerhafte Rechnung des Kollegen monieren und nur avisieren, dass der o.g. Betrag bei einem Gegenstandswert von 2.765 Euro zur Zahlung in Rechnung gestellt werden kann und Sie insoweit nur bereit wären diesen zu zahlen.
Hinweis nach § 10 RVG bedarf es der Unterschrift des Anwalts unter der zugegangenen Rechnung, um eine Forderung fällig zu stellen. Unberechtigte Forderungen sind eigentlich nie fällig.
Hier können Sie einfache Fälle der Gebührenberechnung nachrechnen.
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
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