Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Anwaltsgebühren außergerichtlich + Einigung

1. Juli 2024 10:19 |
Preis: 49,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wie berechnet sich bei folgendem Fall die außergerichtliche Geschäftsgebühr + Einigungsgebühr?

Der Streitgegenstand der Rückforderung von Miete beträgt 2.764,16 EUR (Miethöhe wegen qualifiziertem Mietspiegel 2024 in Berlin 394,88 € * 7 = 2.764,16 €).

Streitgegenstand der Feststellung, dass Miete gesenkt wird: 394,88 € * 42 = 16.584,96 € (das wäre wohl der gerichtliche Teil im Fall einer Klage).

Der Anwalt möchte mir AUSSERGERICHTLICH nun folgendes in Rechnung stellen:

Geschäftsgebühr: 1.295,43 € - 1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG
Einigungsgebühr: 822,00 €
Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer.

Ich bin nun unsicher, ob der hohe Streitwert im Fall einer Klage auch außergerichtlich im Fall einer Einigung mit einzubeziehen ist.
Ich finde in der Tabelle zum Streitwert von 2.764,16 EUR einen viel geringeren Satz (bis 3.000 EUR Streitwert, Satz 1,3: 261,30 EUR).

Wie ist es korrekt?

1. Juli 2024 | 11:14

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Nein die Rechnung ist unkorrekt.

Außer der Berechnung der Gebühren ist auch stets der zugrundeliegende Gegenstandswert anzugeben.
Die 1,3 Geschäftsgebühr bis 30.000 Euro Gegenstandswert ergibt einen Geschäftsgebühr von 1.241,50 Euro (netto).
Die Einigungsgebühr bei 30.000 Euro ergäbe 1.432,50 Euro (netto), weil hier im außergerichtlichen Verfahren der Anwalt einen Gebührensatz von 1,5 ansetzen kann. Hingegen beträgt der Gebührensatz der Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren maximal 1,0.

Zugunsten des Kollegen wollte ich von einem Tippfehler bei der Eingabe des Gegenstandswertes (30.000 EUR) ausgehen, aber auch dieses Ergebnis weicht von der Geschäftsgebühr ab, die der Kollege hier ausgewiesen hat. Ein Betrag in Höhe von 1.295,43 Euro ist hier nicht zu erklären.

Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 2765 Euro beträgt die
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 288,60 Euro
1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG 333,00 Euro
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 121,90 Euro
Gesamt 763,50 Euro

(VV = Vergütungsverzeichnis zum RVG https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html)

Sie sollten hier die fehlerhafte Rechnung des Kollegen monieren und nur avisieren, dass der o.g. Betrag bei einem Gegenstandswert von 2.765 Euro zur Zahlung in Rechnung gestellt werden kann und Sie insoweit nur bereit wären diesen zu zahlen.

Hinweis nach § 10 RVG bedarf es der Unterschrift des Anwalts unter der zugegangenen Rechnung, um eine Forderung fällig zu stellen. Unberechtigte Forderungen sind eigentlich nie fällig.

Hier können Sie einfache Fälle der Gebührenberechnung nachrechnen.
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER