Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die RAin die Geschäftsgebühr mit 1,3 (Mittelgebühr) ansetzt. Ebenso kann Sie bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit die Gebühr pro Beteiligtem um 0,3 erhöhen.
Allein auf der Grundlage Ihrer Schilderung muss man jedoch hinterfragen, ob der Ansatz der Mittelgebühr angemessen ist, oder nicht wegen des geringen Umfanges des Auftrages ein Abweichen nach unten geboten ist. Hinzu kommt, dass der Auftrag vorzeitig beendet worden ist und somit die Mittelgebühr weiter in Frage gestellt werden muss.
Ich würde Ihnen empfehlen, die Kollegin mit diesen Bedenken zu konfrontieren und um eine Herabsetzung der Rechnung nachzusuchen.
Sollte der Auftrag tatsächlich so miserabel ausgeführt worden sein, kann auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sein, die Gebührenforderung mit dem Einwand der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages anzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Hr. Lauer, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Nach welcher Rechtsnorm ergibt sich die 0,3 Erhöhung pro Beteiligten? Nach meiner Literatur ist die 1,3 Gebühr auch bei mehreren Beteiligten bereits abgegolten (CH Beck, RVG Kommentar). Ist die Geschäftsgebühr denn hierbei bereits angefallen?
Die Anwältin habe ich selbstverständlich bereits konfrontiert hiermit, daraufhin kam eine Mahnung.
Die maßgebliche Vorschrift ist Nr. 1008 VV zum RVG.
Die Erhöhung nach Nr. 1008 tritt ein, wenn der Rechtsanwalt wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses für die mehreren Auftraggeber tätig wird. Haben die Auftraggeber jeweils eigene Rechte bzw. Rechtsverhältnisse, findet Nr. 1008 keine Anwendung, sondern es werden die einzelnen Ansprüche addiert und die Gebühren aus der Summe berechnet (§ 22 I RVG
).
Die Geschäftsgebühr fällt an für das Betreiben des Geschäfts, wozu auch bereits die Aufnahme der Informationen gehört. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass der RA nach außen tätig wird. In Ihrem Fall ist sie also angefallen.