Sehr geehrter Ratsuchender,
dem Punkt 6 der Vereinbarung liegen nach meinem Dafürhalten die folgenen Überlegungen zu Grunde.
Die Abschnitte für anfallende Vergütungen gliedern sich in Strafverfahren nach dem RVG wie folgt:
Zunächst entsteht die sogannnte Grundgebühr für das erstmalige Einarbeiten in den Rechtsfall. Das entspricht dem Punkt 1 der Vereinbarung.
Sodann entsteht die sogenannte Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Eingangs der Antrages eines Strafbefehls. Das entspricht dem Punkt 2 der Vereinbarung.
Hier ist das Verfahren dann nach Ihrer Darstellung eingestellt worden.
Nach den Vergütungsregelungen des RVG entsteht in diesem Fall eine gesonderte zusätzliche Gebühr. Diese entsteht dann, wenn eine Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird. Es kommt dann nicht darauf an, wann diese endgültige Einstellung erfolgt. Es kommt alleine darauf an, dass durch das Mitwirken des Anwalts das Verfahren eingestellt wird. Dann erhält der Anwalt eine zusätzliche Gebühr. Diese zusätzliche Gebühr entspricht dann dem Punkt 6 der Vereinbarung.
Es ist also auch im Vergleich mit den gesetzlichen Gebühren nicht so, dass sich die Verfahrensgebühr (Punkt2) im Falle einer Einstellung erhöht, sondern im Falle der Einstellung entsteht ein gesonderte Gebühr und das entspricht dem Punkt 6 der Vereinbarung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen jetzt den Punkt 6 der Vereinbarung verständlich machen. Die Abrechnung des Anwalts ist daher nach meinem Dafürhalten nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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