Sehr geehrter Fragessteller,
obwohl gegen einen Vollstreckungsbescheid noch Einspruch eingelegt werden kann, ist er dennoch gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
ein Vollstreckungstitel, aus dem nach seinem Erlass die Vollstreckung, auch durch Kontopfändung, betrieben werden kann.
Gem. § 699 Abs. 3 ZPO
sind in einen Vollstreckungsbescheid auch die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen.
Sofern die Verfahrenskosten korrekt berechnet sein sollten, ist es daher auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund des Vollstreckungsbescheides nicht nur der Betrag der Hauptforderung, sondern auch ein den Verfahrenskosten entsprechender Betrag eingezogen worden ist.
Verfahrenskosten im vorbezeichneten Sinne sind auch die Kosten des vom Gläubiger beauftragten Anwalts.
Sollte die eingezogene Forderung nicht bestehen, hätten Sie zugleich mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen können, die die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklärt. Nach der durch die Kontopfändung bereits erfolgten Vollstreckung käme ein solcher Antrag zu spät.
Sollte allerdings in dem aufgrund Ihres Einspruchs fortlaufenden Verfahren festgestellt werden, dass die Forderung nicht bestand, hätten Sie Anspruch auf Ersatz aller Ihnen durch die Vollstreckung entstandenen Schäden.
Nicht nachvollziehbar ist für mich allerdings Ihre Bemerkung, Sie hätten sich nicht in Verzug befunden. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB
tritt ein Verzug spätestens mit Zustellung eines Mahnbescheides ein. Vor Erlass des Vollstreckungsbescheides muss Ihnen ja bereits ein Mahnbescheid zugestellt worden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Den Mahnbescheid habe ich nie erhalten. Es kam sofort der Vollstreckungsbescheid.
Die Forderung war berechtigt, aber muss ich dann gleichzeitig bei einer FOrderung von 258,63 einen Betrag von 370 gepfändet bekommen.
Die Gegenseite ist selbst Anwalt also dürften da keinerlei Kosten für die eigene Tätigkeit angefallen sein.
Kann man gegen den zuviel erhaltenen Betrag etwas machen.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie den Mahnbescheid tatsächlich nicht erhalten haben, hätte kein Vollstreckungsbescheid ergehen dürfen. Sie sollten deshalb über das zuständige Mahngericht prüfen, wann und wie der Mahnbescheid zugestellt worden sein soll.
Auch der sich selbst vertretende Anwalt hat Anspruch auf die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Entgegen Ihrer Annahme entstehen auf diese Weise auch Kosten für die eigene Tätigkeit. Ob der Anwalt einen Betrag zuviel erhalten hat, hängt also allein davon ab, ob er seine eigenen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zutreffend berechnet hat. Ob dies der Fall ist, kann hier nicht nachgeprüft werden, da hierzu der Vollstreckungsbescheid vorliegen müsste. Zu den Anwaltskosten hinzukommen schließlich auch noch Zustellungskosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an die kontoführende Bank als auch an Sie persönlich. Überschlägig dürfte der von Ihnen genannte Betrag von 111,37 € den tatsächlichen Verfahrenskosten entsprechen.
Eine Chance auf Ersatz der Ihnen entstandenen Zusatzkosten dürften Sie nach alledem nur dann haben, wenn tatsächlich bei der Zustellung des Mahnbescheides ein Fehler gemacht worden sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt