Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Versetzung in den Ruhestand ist grundsätzlich in den Landesbeamtengesetzen geregelt. Die Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten erfolgen, wenn er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für den frühzeitigen Ruhestand werden jedoch finanzielle Abzüge vorgenommen. Die Einzelheiten zur Höhe der Bezüge ergeben sich aus dem Beamtenversorgungsgesetz.
Der Antrag enthält grundsätzlich alle Angaben und erwähnt diejenigen Unterlagen, die für einen ordnungsgemäßen Antrag erforderlich und daher beizufügen sind. Gesetzlich ist, wie Sie bereits richtig festgestellt haben, keine Begründung vorgesehen, jedoch auch nicht ersichtlich unzulässig. Diese ergibt sich vielmehr aus den Voraussetzungen der Landesbeamtengesetze bzw. wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Wenn sogar die Zustimmung zu Ihrem Antrag erteilt wurde, dann dürfte Ihrer Versetzung in den Ruhestand nichts mehr im Wege stehen.
Ich verstehe natürlich, dass Sie Ihren Frust über die Missstände und schlechten Verhältnisse abladen wollen, insbesondere wenn es in derartigem Umfang an Ihrer Gesundheit genagt hat. Jedoch würde ich Ihnen dennoch empfehlen, den Antrag mit den erforderlichen Angaben und Anlagen sowie Nachweisen sachlich zu bearbeiten und einzureichen. Von Ausführungen zu Gründen, deren Angabe im Antrag nicht erforderlich ist und auf denen die Versetzung in den Ruhestand eben nicht beruht, würde ich absehen. Ich würde eine solche Begründung, wenn Sie in Ihrem Antrag nicht notwendig ist, weder direkt im Antrag noch auf einem separatem Blatt beiheften. Das bedeutet, ich würde es als nicht sinnvoll ansehen, wenn der Antrag es nicht verlangt. Ein solcher „Leidensbrief" würde allenfalls die Gefahr bergen, dass Sie einen Sachbearbeiter Ihres Antrags verärgern und er bei Ermessensentscheidungen zu Ihren Ungunsten entscheidet.
Sie haben ja später immer noch die Möglichkeit, sich mit einem Solchen Brief hinsichtlich der Missstände und Verhältnisse an das Ministerium oder andere Stellen zu richten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Ganz herzlichen Dank. Einen Leidensbrief möchte ich naürlich vermeiden. Zu Ihrer Andeutung, dass ich die Möglichkeit habe, mich später an das Ministerium zu wenden, meine Nachfrage: Darf ich mich dann wirklich direkt ans Ministerium wenden oder muss ich auch als Pensionär weiterhin den Dienstweg über meine dann ehemalige Direktion einhalten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ihren Angaben entnehme ich, dass Ihr Brief zumindest hinsichtlich Ihres Ruhestands keine negativen Folgen haben soll. Aus diesem Grunde würde ich eben einen solchen Brief "isoliert" losschicken, damit niemanden "verärgert" wird und möglicherweise Entscheidungen mit Spielraum zu Ihren Ungunsten trifft.
Ob der Brief eines Beamten direkt an das Ministerium zulässig ist, kommt extrem auf den Inhalt des Briefs an. Erst nach Kenntnis des genauen Inhalts kann dies abschließend beurteilt werden. Hiernach entscheidet sich, ob der Brief als allgemeines Schreiben direkt an eine höhere Stelle gerichtet werden kann oder ob möglicherweise der Dienstweg für Beamte einzuhalten ist.
Der Dienstweg ist grundsätzlich betroffen, wenn es inhaltlich konkret um das Dienstverhältnis bzw. um die Rechte und Pflichten des Beamten geht. Ausdrückliche Dienstwegregelungen für den üblichen bzw. normalen Dienstbetrieb im Beamtenrecht sind nicht ersichtlich.
Solche Regelungen existieren nur für den Dienstweg nach oben, also über den Dienstvorgesetzten, wenn Rechte und Pflichten des Beamten betroffen sind.
Gemäß § 36 Abs. 2
Beamtenstatusgesetz muss ein Beamter beispielsweise seine Bedenken hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der dienstlichen Anordnungen, die er ausführen soll, unverzüglich auf dem Dienstweg geltend machen. Gemäß § 125 Abs. 1
Bundesbeamtengesetz müssen Anträge und Beschwerden auf dem Dienstweg vorgebracht werden. Richtet sich die Beschwerde zum Beispiel unmittelbar gegen den Vorgesetzten, der an sich der erste Ansprechpartner auf dem Dienstweg wäre, so kann dieser übergangen werden.
Selbstverständlich muss der Brief darüber hinaus aber auch sachlich sein, das heißt, keine diffamierende Kritik, Beleidigungen oder andere Straftaten. Das werden Sie aber ja sicherlich nicht vorhaben, sondern tatsächlich sachlich auf die schlechten Verhältnisse hinweisen wollen, was möglicherweise sogar begrüßt wird.
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass es erst bei Kenntnis des genauen Wortlauts des Briefs möglich ist, die Beurteilung zu treffen, ob der Brief auf dem Dienstweg eingereicht werden muss oder sich auch direkt an höhere Stellen richten kann, weil er nicht das Dienstverhältnis konkret, sondern lediglich allgemeine Verhältnisse betrifft.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt