Sehr geehrter Fragesteller,
wenn nicht die in § 21 Absatz 1-5 AufenthG genannten Sondervoraussetzungen vorliegen, dann gilt § 21 Absatz 6:
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Da die Erteilung nach § 16 b erfolgt ist, bleibt dieser die Rechtsgrundlage.
Eine Beteiligung der Universität sehe ich hier nur, wenn die Höchstbeschäftigungszeiten aus § 16 b überschritten werden.
Sie werden vorab versichern müssen, dass dies nicht der Fall sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Leider haben wir uns missverstanden.
Der Aufenthaltszweck nach §7 (1) ist das Vollzeitstudium, welches sich auch nicht ändern soll. Sprich es soll keine Zwecksänderung zu §21 stattfinden und §16b bleibt als Aufenthaltszweck bestehen und zusätzlich soll gebraucht von §21 (6) gemacht werden, um parallel einer selbständigen Tätigkeit nachgehen zu können während §16b (Studium) greift.
Meine Frage ist nun, wenn ich einen Antrag für diese zusätzliche Selbständige Tätigkeit nach § 21 (6) stelle während §16b als Zweck bleibt, was muss ich erfüllen, um diesen Antrag genehmigt zu bekommen? Wonach orientieren sich die Ausländerbehörden ob Sie den Antrag akzeptieren oder ablehnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich denke nicht, dass wir uns missverstanden haben, da ich Ihre gestellte Frage beantwortet habe.
Es kommt maßgeblich darauf an, was in der Aufenthaltserlaubnis drin steht.
Ist diese nach § 16 b ausgestellt, dann wird Sie bei Beantragung einer selbständigen Tätigkeit unter Aufrechterhaltung des Studiums auch weiter nach § 16 b ausgestellt, es sei denn, der Hauptzweck ändert sich und es soll hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit verrichtet werden.
Letzteres wird aber nicht möglich sein, weil dann das Studium nicht mehr ordentlich betrieben werden kann, wodurch die Erlaubnis nach § 16 b beeinträchtigt werden könnte.
Die hier genannten Beschäftigungszeiten dürfen auch bei selbständiger Tätigkeit nicht nennenswert überschritten werden, damit der Ausbildungszweck nicht gefährdet wird.
Sie sollten daher unter Darstellung Ihrer geplanten Tätigkeit nebst Umfang (Wochenstunden) die zusätzliche Erlaubnis beantragen.
Beginnen Sie aber erst nach Genehmigung der Selbständigkeit mit derselben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt