Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein berechtigter Schufa-Eintrag erlischt zum Ende des 3 Jahres nach Erledigung der offenen Forderung.
Als berechtigt gelten dabei alle Einträge über eine Forderung, die nicht bestritten ist oder über die ein Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid) vorliegt.
Aus ihrer Schilderung entnehme ich, dass ihr Anwalt mit der Bank über die Bedingungen der Rückzahlung verhandelt hat, also über eine Stundung bzw. Moratorium, ggf. einen Vergleich. Dass die Forderung bestritten wurde lässt sich dem nicht entnehmen.
Daher würde zunächst alles dafür sprechen, dass der Schufa-Eintrag nicht unberechtigt ist.
Die übrigen Daten, wie etwa, dass die Bank trotz Anwaltsvollmacht mit Ihnen direkt kommuniziert hat, spielen für die Berechtigung des Schufa-Eintrages keine Rolle.
Auch brauchte das Inkassounternehmen für die Veranlassung des Schufa-Eintrages Ihnen bzw. Ihrem Anwalt gegenüber keine Vollmacht oder Abtretungserklärung vorlegen. Maßgeblich ist allein, dass das Inkassounternehmen im Auftrag der Bank handelte.
2. Ein Anspruch auf vorzeitige Löschung des Schufa-Eintrages würde gemäß § 35 BDSG
nur dann bestehen, wenn die Daten des Eintrages unrichtig waren.
Wenn der Schufa-Eintrag die offene fällige Summe richtig ausweist, sehe ich keine Unrichtigkeit der Forderung.
Nur wenn mit der Bank eine Stundung mit einem bestimmten Zahlungstermin verabredet gewesen sein sollte und dieser noch nicht abgelaufen war, so dass auch die Restforderung noch nicht fällig war, dann wär ein trotzdem erfolgter Schufa-Eintrag unberechtigt.
3. Andernfalls kann nur versucht werden unter Hinweis auf die erfolgte Abschlusszahlung, das Einverständnis der Bank (die entsprechend das Inkassounternehmen anweisen würde) einzuholen und dort darum zu bitten, einen Löschungsantrag bei der Schufa zu stellen. Ein Anspruch darauf besteht nach dem Gesetz jedoch nicht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte