Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Ihren Fall richtig verstanden habe, besteht an der Eigentumswohnung Ihrer Frau eine Grundschuld zugunsten der Bank. Diese Grundschuld soll eine Forderung der Bank gegen die Eltern Ihrer Frau sichern.
Falls dem so ist, kann die Bank durchaus die Begleichung der gesicherten Forderung verlangen.
§ 1191 BGB
bestimmt:
"§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2)..."
Bei der Grundschuld kommt es, anders als bei der Hypothek, streng genommen auf die zu Grunde liegende Forderung der Bank nicht an. Aus dem Grundstück ist eine bestimmte Summe zu begleichen. Aus welchen Gründen die Grundschuld bestellt wurde, ist erst einmal zweitrangig.
Einen Löschungsanspruch kann Ihre Frau nur erhalten, wenn Sie die Forderung, für die die Grundschuld bestellt wurde, begleicht. Die Bank kommt Ihnen also schon insoweit entgegen, als Sie nur 2/3 der Forderung für die Löschung verlangt.
Ihre Frage
"Ist dies zulässig oder muss die Bank der Löschung ohne Forderungen zustimmen, da die Grundschuld nicht zur Sicherheit Ihrer eigenen Schulden ist, sondern Ihrer Eltern? Muss man das so hin nehmen oder wie kann man da am besten vorgehen, eine Grundschuld-Löschung ohne Forderungen der Bank hinzubekommen?"
kann ich also leider nur dahingehend beantworten, dass das so zulässig ist, da Grundschulden eben auch "im Dreieck" bestellt werden können. Im Dreieck deshalb, weil bis zu drei verschiedene Personen beteiligt sein können: Der Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks, der Schuldner der Forderung und der Gläubiger sowohl der Forderung als auch der Grundschuld.
(Streng genommen können sogar die Gläubiger der Grundschuld sowie der Forderung auseinander fallen, womit insgesamt 4 Personen beteiligt wären. Das ist aber nicht Ihr Fall).
Ich rate Ihnen daher, das Angebot der Bank anzunehmen. Rechtlich haben Sie dagegen keine Handhabe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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