Guten Tag,
Ihre Situation betrifft sowohl das Aufenthaltsrecht Ihrer Ehefrau als auch den Familiennachzug nach Deutschland. Ich beantworte Ihre Fragen gerne Schritt für Schritt:
1. Wird das Visum als Aufenthaltserlaubnis betrachtet?
Ein Arbeitsvisum für Deutschland wird nicht als Aufenthaltserlaubnis betrachtet, aber es berechtigt vorübergehend zum Aufenthalt und zur Arbeit in Deutschland für die angegebene Zeit (bis zum Ablauf des Visums). Allerdings kann Ihre Ehefrau vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Solange der Antrag gestellt ist und bearbeitet wird, darf sie in der Regel in Deutschland bleiben, auch wenn das Visum zwischenzeitlich abläuft.
2. Kann Ihre Ehefrau einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, bevor die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird?
Ja, Ihre Ehefrau kann in der Regel einen Antrag auf Familiennachzug stellen, auch wenn sie noch keine Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur das Arbeitsvisum. Der Antrag kann beim örtlichen Ausländeramt gestellt werden. Es wird jedoch entscheidend sein, dass Ihre Ehefrau zum Zeitpunkt des Antrags über eine gesicherte Aufenthaltsperspektive in Deutschland verfügt, d.h., entweder bereits eine Aufenthaltserlaubnis hat oder zumindest die Bedingungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt.
3. Voraussetzungen für den Familiennachzug:
Für den Familiennachzug müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, darunter:
a) Wohnraum
Angemessener Wohnraum ist eine wichtige Voraussetzung für den Familiennachzug.
Für eine Familie mit zwei Kindern (4 Personen) wird in der Regel eine Wohnung mit einer Mindestgröße von 70-90 Quadratmetern als ausreichend betrachtet. Es kann jedoch regionale Unterschiede geben, die durch die örtlichen Ausländerbehörden individuell bewertet werden.
b) Einkommen
Ihre Ehefrau muss über ein gesichertes Einkommen verfügen, das ausreicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.
Wie viel Einkommen genau erforderlich ist, hängt von der Anzahl der Familienmitglieder und den regionalen Lebenshaltungskosten ab. Für eine 4-köpfige Familie (2 Erwachsene und 2 Kinder) wird häufig ein Nettoeinkommen von mindestens etwa 2.500 bis 3.000 Euro pro Monat als Richtwert genannt. Auch dies kann von der Ausländerbehörde konkret bewertet werden.
Die Nachweise über das Einkommen sollten regelmäßig sein, was bedeutet, dass sie beispielsweise aus einer unbefristeten oder langfristigen Beschäftigung stammen sollten.
4. Familiennachzug für den Ehegatten und Kinder:
Für den Familiennachzug Ihres Ehegatten und Ihrer beiden Kinder gelten folgende Regeln:
Ihre Ehefrau muss nachweisen, dass sie über ausreichend Wohnraum und Einkommen verfügt, um auch Ihren Lebensunterhalt abzusichern. Zudem wird von der Ausländerbehörde geprüft, ob Ihre Ehefrau bereits eine Aufenthaltserlaubnis hat oder im Begriff ist, diese zu erhalten.
Der Nachzug minderjähriger Kinder ist in der Regel weniger kompliziert. Entscheidend ist, dass der Lebensunterhalt der Kinder gesichert ist, und dass sie über ausreichend Wohnraum verfügen
Beste Grüße
31. August 2024
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13:59
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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