Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Unabhängig von der Kostenfrage dürfte der Antrag keine Erfolgsaussicht mehr haben, da aufgrund Verstreichens des Termins kein Eilrechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Für die Kosten eines Anordnungsverfahrens gelten gem. § 51 Abs.4 FamFG
die allgemeinen Vorschriften. Damit ist zentrale Vorschrift § 81 FamFG
. Das Gericht kann möglicherweise von der Erhebung von Kosten absehen. Möglicherweise liegt aufgrund der Kurzfristigkeit des Antrags und der damit mangelnden Erfolgsaussicht aber auch ein Fall des § 81 Abs.2 Nr.3 FamFG
vor. Erhalten Sie im Nachhinein noch Verfahrenskostenbeihilfe, so würden eventuelle Kosten zunächst so übernommen. Die vorstehenden Grundsätze gelten gem. § 83 Abs.2 FamFG
auch bei Antragsrücknahme. Hier wird das Gericht für die Kostentragungspflicht maßgeblich zu berücksichtigen haben, ob der Antrag bei Antragstellung Aussicht auf Erfolg hatte. Sollte das Gericht Ihnen doch Kosten auferlegen, so beträfe dies lediglich Gerichtskosten, welche sich bei Antragsrücknahme auf eine einfache Gebühr beschränken würden. Die Kosten würden daher vermutlich lediglich im zweistelligen Bereich liegen. Legt das Gericht Ihnen die Antragsrücknahme nahe, so ist dies sicherlich ein Indiz dafür, dass Sie sich diesem anschließen sollten. Möglicherweise kann man Ihnen letztendlich bzgl. der Kosten aber auch bei Gericht weitere Auskunft geben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Darüber hinaus bitte ich zu beachten, dass an dieser Stelle lediglich eine erste Einschätzung aufgrund des geschilderten Sachverhalts erfolgen konnte. Ggf. sollten Sie einen Anwalt vor Ort konsultieren. Beachten Sie jedoch bitte, dass hierdurch weitere Kosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwält Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax: 0211/324021
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