Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab der wirklich ernst gemeinte Rat: Versuchen Sie nicht weiter, alleine ohne professionelle Hilfe weiter in dieser Sache tätig zu werden und wenden Sie sich mit allen Unterlagen und Beweismöglichkeiten unverzüglich an einen Rechtsanwalt vor Ort, da die Unterlagen zwingend gesichtet und geprüft werden müssen, um de treffenden weiteren Schritte einleiten zu können.
Das Verhalten der Richterin ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung so nicht nachvollziehbar und widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs.
Sofern noch ein Rechtsmittel zeitlich zulässig ist, sollte es allein deshalb schon dann eine mögliche Berufung eingelegt werden.
Aber hier ist Ihre Darstellung leider sehr ungenau, so dass man nicht abschließend erkennt, ob ein Vergleich oder ein Urteil - und wann - gemcht worden ist, da bei einem Vergleich dann nur die Anfechtung in Betracht kommt.
Für eine notwendige Täuschung der Gegenseite wären Sie dann darlegungs- und beweispflichtig; auch insoweit lässt sich anhand Ihrer Darstellung so ohne Prüfung aller Unterlagen nicht erkennen, ob das möglich ist.
Sollten Sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sein, der Verhandlung zu folgen, müssten Sie dieses unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen ebenfalls darlegen und beweisen können. Sollte das möglich sein, wäre es ein weiterer Verfahrensfehler, da nach § 56 ZPO
die Prozessfähigkeit feststehen muss, da ansonsten nach § 57 ZPO
ein Prozesspfleger hätte bestellen werden müssen.
Insoweit hat auch der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs (BGH, Urt.v. 12.10.1976, Az.: VI ZR 172/75
), was die Richterin dann offensichtlich verkannt hat.
Um das alles klären zu können, ist es aber unabdingbar, dass Sie einem Rechtsanwalt die gesamten Unterlagen und Beweismöglichkeiten zur Prüfung zur Verfügung zu stellen
Die Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann grundsätzlich geltend gemacht werden (BGH, Urt.v. 30.09.1964, Az.: Ib ZR 215/62
), so dass das verfahen dann fortgesetzt und Ihnen ggfs. ein Prozesspfleger beiseite gestellt werden muss.
Es muss dann weiter geklärt werden, ob dann möglicherweise strafrechtliche Schritte gegen die Beteiligten eingeleitet werden können. Bei einer entsprechenden Verurteilung der Antragstellerin und auch möglicherweise der Richterin könnte dann das Verfahren auch dann wieder neu aufgerollt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre Antwort. Ja, das ist alles etwas ungenau, aber es ist auch kompliziert. Die komplette Darstellung füllt bei mir einen Aktenordner. Es war ein Vergleich und er wurde bereits Ende 2017 geschlossen. Seitdem lief noch ein Zivilrechtlicher Prozess gegen die selbe Person, anschließend versuchte ich bereits einen Rechtsanwalt mit diesem Fall zu betrauen. 3 mal hat das nicht funktioniert. Anschließend habe ich in meinem Wohnort Mainz ACHTZIG Anwälte Fachbereich Familienrecht angeschrieben. 50 antworteten gar nicht, 30 haben mir abgesagt, kein Einziger hat mir irgendetwas verwertbares geantwortet. Was mache ich falsch? Welches Fachgebiet brauche ich? Das Ganze könnte von meiner Warte aus schon längst erledigt sein.
Freundliche Grüße
PS: Das ist nicht der einzigste Fall, in dem diese Richterin ihrem Auftrag nicht gerecht wird. Eine Person, der es ähnlich erging, kenne ich persönlich. Einen weiteren Fall habe ich ohne lange Suche im Internet gefunden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann mir schon vorstellen, dass die Angelegenheit extrem komplex ist.
Auch das ist sicherlich ein Grund dafür, dass Kollegen die Vertretung ablehnen, möglicherweise auch die von Ihnen geschilderten gesundheitlichen Problemfelder.
Ich würde Ihnen raten, sich mit der Rechtsanwaltskammer in Verbindung zu setzen, damit diese dann einen entsprechenden Kollegen ggfs. vermitteln kann. Welche Fachrichtung notwendig ist, lässt sich so nicht abschließend klären, da man dazu die Gesamtfall kennen muss.
Wenn das Verhalten der Richterin nicht hinnehmbar ist, bleibt die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder aber auch der Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Allerdings sollte man damit sorgsam und sprsam umgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg