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Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge

12. Mai 2019 18:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Folgende Situation: Ich bin Inhaber/Geschäftsführer einer GmbH&Co.KG. Ich habe Nachzahlungen der EkSt aus den Jahren 2013-2017. Auf die Hauptforderung berechnet das Finanzamt Zinsen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt über 50.000 EUR. Da ich nicht über die Liquidität verfüge die Hauptforderung auf einmal zu bezahlen, habe ich Stundungsvereinbarungen und Vollstreckungsaufschub vereinbart. Die Problematik ist, dass ich durch Einsparungen im Unternehmen versuche die Liquidität für die Steuer-Nachzahlung zu erwirtschaften, dadurch aber wieder eine neue (höhere) Steuerlast ausgelöst wird (mit deren Begleichung ich ebenfalls Probleme habe und dadurch wieder neue Säumnis-Zuschläge auflaufen). Eine bereits gestellter Antrag auf Erlass zumindest eines Teils der Säumniszuschläge wurde abgelehnt, da die wirtschaftliche Not nicht ersichtlich ist. Gibt es rechtlich eine Möglichkeit den Erlass der Säumniszuschläge zu fordern oder ggf. gerichtlich einzuklagen?
Zweite Frage wäre: Das FA hat bereits das Privatkonto gepfändet sowie weitere Sparkonten etc.. Ich bin zwar mit dem FA im Gespräch, aber besteht die Gefahr, dass das FA auch Gegenstände aus meiner Privatwohnung pfändet? Rückstände sind derzeit 64.555,83 EUR, wovon 30.028,73 EUR alleine (noch) Säumniszuschläge sind.

12. Mai 2019 | 20:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Nein, das FA ist nicht verpflichtet die Säumniszuschläge zu erlassen. Aus § 240 AO ergibt sich, dass die Säumniszuschläge neben den Hauptleistung stehen.

Die Behörden erlassen aber auf Antrag meist 50% der Zuschläge, sind hierzu aber nicht verpflichtet. Insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann man hier meist gut verhandeln.

Ein Erlass nach § 227 AO ist aus Billigkeitsgesichtspunkten also immer denkbar, wird aber nicht immer umgesetzt.

Einzig wenn eine in AEAO Nr. 5 zu § 240 AO genannte Voraussetzung vorliegt, mag ein Erlass denkbar sein. Dies kann ich aber aus der Ferne nicht prüfen.

2. Ja, diese Gefahr besteht, hierzu kann Sie ein Vollstreckungsbeamter zu Hause aufsuchen und dort Pfändungen vornehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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