Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Vorab möchte ich kurz zum Ausdruck bringen, dass ich es sehr gut nachvollziehen kann, dass Sie die Entscheidung des Gerichts als ungerecht empfinden.
Richtig ist insoweit leider, dass gem. § 10a Abs. 2 VAHRG eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nur dann stattfinden kann, wenn der neue Betrag um mehr als 10 % vom ursprünglichen Betrag, mindestens jedoch 0,5 % der Bezugsgröße nach § 18 4. SGB übersteigt.
Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Grenze, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat und für die es auch leider keine Härtefallregelung nach dem Gesetz gibt.
Es gibt in Ihrem Fall also zwei Ansatzpunkte, um gegen diese gerichtliche Entscheidung vorzugehen, auf die ich weiter untern näher eingehen möchte.
Zunächst besteht natürlich die Möglichkeit, die Rechnung des Gerichts zu überprüfen. Hat sich das Gericht verrechnet und liegen Sie tatsächlich über 10%, so ist die Entscheidung des Gerichts grundsätzlich angreifbar.
Der zweite Ansatzpunkt wäre, wenn der neue Betrag mindestens 0,5 % der Bezugsgröße nach § 18 4. SGB übersteigen würde.
Dies kann aber aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden, da mir hier die entsprechenden Zahlen für eine derartige Berechnung, die übrigens über den Rahmen einer klassischen Erstberatung deutlich hinausgehen würde, leider nicht vorliegen.
Demnach empfiehlt sich, die entsprechenden Berechnungen durch einen im Familienrecht erfahrenen Kollegen vor Ort anstellen zu lassen.
Nun aber zu den Rechtsschutzmöglichkeiten.
Gegen den Beschluss des Familiengerichts steht Ihnen grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 621e ZPO
zu, welches binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses, der angefochten werden soll, zu laufen beginnt.
Die Beschwerde wäre dann nicht bei dem Gericht einzulegen, welches den anzufechtenden Beschluss erlassen hat, sondern bei dem Beschwerdegericht, welches in Ihrem Fall das örtlich zuständige Oberlandesgericht wäre.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht