Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Antrag auf Abänderung des Ausgleichsbetrags nach § 10 a Abs.2 Satz 1 Nr.1 VAHRG

18. Februar 2009 15:33 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Mein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichsbetrags nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. VAHRG wurde mit Beschluß des Familiengerichts zurückgewiesen, weil die Differenz "lediglich" 9,7 %(Wortwahl des Gerichts) 109,85 EURO monatlich beträgt.Ein Ausgleich könne nicht vorgenommen werden, weil die Differenz den Wert von 10 vom Hundert überschreiten muß.Es fehlen also 0,31 % .
Für mich als Rentner sind 109,85 EURO monatlich jedoch viel Geld.
Was kann ich dagegen tun ? Gibt es eine Härtefallregelung ?
Welche Fristen muß ich einhalten ?
Der Gechäftswert wurde auf 1.318,20 EURO festgelegt.

Bitte geben Sie mir einen erfolgversprechenden Rat.

Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Wihan

18. Februar 2009 | 17:35

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:

Vorab möchte ich kurz zum Ausdruck bringen, dass ich es sehr gut nachvollziehen kann, dass Sie die Entscheidung des Gerichts als ungerecht empfinden.

Richtig ist insoweit leider, dass gem. § 10a Abs. 2 VAHRG eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nur dann stattfinden kann, wenn der neue Betrag um mehr als 10 % vom ursprünglichen Betrag, mindestens jedoch 0,5 % der Bezugsgröße nach § 18 4. SGB übersteigt.

Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Grenze, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat und für die es auch leider keine Härtefallregelung nach dem Gesetz gibt.

Es gibt in Ihrem Fall also zwei Ansatzpunkte, um gegen diese gerichtliche Entscheidung vorzugehen, auf die ich weiter untern näher eingehen möchte.

Zunächst besteht natürlich die Möglichkeit, die Rechnung des Gerichts zu überprüfen. Hat sich das Gericht verrechnet und liegen Sie tatsächlich über 10%, so ist die Entscheidung des Gerichts grundsätzlich angreifbar.

Der zweite Ansatzpunkt wäre, wenn der neue Betrag mindestens 0,5 % der Bezugsgröße nach § 18 4. SGB übersteigen würde.

Dies kann aber aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden, da mir hier die entsprechenden Zahlen für eine derartige Berechnung, die übrigens über den Rahmen einer klassischen Erstberatung deutlich hinausgehen würde, leider nicht vorliegen.

Demnach empfiehlt sich, die entsprechenden Berechnungen durch einen im Familienrecht erfahrenen Kollegen vor Ort anstellen zu lassen.

Nun aber zu den Rechtsschutzmöglichkeiten.

Gegen den Beschluss des Familiengerichts steht Ihnen grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 621e ZPO zu, welches binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses, der angefochten werden soll, zu laufen beginnt.

Die Beschwerde wäre dann nicht bei dem Gericht einzulegen, welches den anzufechtenden Beschluss erlassen hat, sondern bei dem Beschwerdegericht, welches in Ihrem Fall das örtlich zuständige Oberlandesgericht wäre.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

ANTWORT VON

(834)

Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Markenrecht, Urheberrecht, Fachanwalt Informationstechnologierecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER