Sehr geehrte Ratsuchender,
ob die Freundin einen Anspruch durchsetzen kann, hängt von verschiedenen Punkten ab, wobei ich das deutsche Recht als anwendbar unterstelle:
Wichtig ist zunächst die damalige Eheform:
Hat es sich um eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft gehandelt, die immer dann automatisch in Kraft tritt, wenn kein Ehevertrag geschlossen worden ist. Dann können die Versicherungsbeträge in die Zugewinn fallen.
Wichtig ist aber auch die Art der Lebensversicherung:
Lebensversicherungen auf Kapitalbasis fallen in den Zugewinn, d.h. ihr Zeitwert wird berücksichtigt und ggfs. besteht ein Anspruch auf Zahlung des hälftigen Anteils.
Handelt es sich um eine Lebensversicherung auf Rentenbasis, wird diese nur bei dem Versorgungsausgleich berücksichtigt worden sein.
Daher sollte Ihre Freundin, wenn sie aufgrund des Scheidungsverfahrens noch keinen Anwalt hat, sofort einen Anwalt mit der weitergehenden Prüfung und ggfs. Geltendmachung der Ansprüche beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Guten Tag Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Es handelte sich um eine normale Ehe ohne Vertrag. Die Scheidung ist bereits abgeschlossen und rechtskräftig. Bei der Scheidung wurde nur der Versorgungsausgleich ( Rentenanteil des Exmannes ) erfasst. Das meine Freundin einen Anteil bekommen würde, war nicht Gegenstand bei der Scheidung sondern wurde von ihm nur mündlich zugesagt und jetzt nicht mehr. Meine Freundin hatte bei der Scheidung keinen anwalt sondern nur er und sie haben sich dann die kosten geteilt ( Anwalts+Gerichtskosten ). Soweit ich weiss, handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung mit der Option zum ablauf später es auf Rentenbasis umzustellen. Wie gesagt die Scheidung ist rechtskräftig, kann meine FFreundin jetzt im "nachhinein" Ihre ansprüche erfolgreich geltend machen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung wird es möglich sein, die Ansprüche, die drei Jahre nach dem Scheidungsverfahren verjähren, noch geltend zu machen. Hier sollte Ihre Freundin also zeitnah weitergehende anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle