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Ansprüche ./. Hersteller aus USA in Kenntnis der nicht Verkäuflichkeit

31. Juli 2015 07:00 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Jahn, LL.M. (US)

Zusammenfassung

Mängelrechte des Käufers im UN-Kaufrecht/CISG (Art. 42 und 49 CISG)bei Unveräußerlichkeit von Waren - (Wellness- und Schönheits-artikel) - aufgrund eines früheren Markenrechts eines Wettbewerbers der Käufers.

Guten Tag,

ich habe als Gewerbetreibende aus den USA Waren bei einem Hersteller zum Weiterverkauf in D. bestellt. Vorausgegangen waren intensive Verhandlungen, persönliche Gespräche etc. mit dem Ziel, die Waren in D. zu vertreiben (mit Option auf exclusive Vertriebstätigkeit).

Nachdem die Ware in D. eingetroffen und vermarktet worden ist, wurden wir abgemahnt.

Es stellte sich heraus, dass die Marke für einen Dritten in Deutschland bereits vor ca. 15 Jahren (wahrscheinlich bösgläubig) angemeldet und beim DPMA eingetrgen worden ist. Der Lieferant selbst hat die Marke zwar auch schützen lassen, jedoch kurz nach der Eintragung des Dritten in D.

Vorausegangen war dem, dass der Dritte in D. Ende 1990er Jahre mit dem Hersteller zusammenarbeiten wollte, wozu es jedoch nicht kam. Gleichwohl wird der Markeninhaber in D. noch vom Hersteller in den USA mit Original-Ware fortlaufend beliefert.

Nun stehen wir hier mit viel Ware, die derzeit wg. der Markenrechtsverletzung nicht angeboten werden kann. Der Hersteller in USA lehnt derzeit Hilfestellungen ab; wir haben angeboten, die Löschung der (wohl bösgläubig erworbenen) Marke zu unterstützen, wobei wir natürlich nicht die Kosten dafür tragen können, zumal auch damit zu rechnen ist, dass der jetzige Markeninhaber dagegen klagen wird.

Der Hersteller in den USA wusste nachweislich (seit mind. 2011, das haben wir mittlerweile schrftlich), dass die Marke für diesen Dritten registriert ist und dieser im Vorfeld schon Kunden in Deutschland abgemahnt hatte, die direkt ebenfalls aus den USA beliefert worden sind.

Wir versuchen derzeit, eine irgendwie geartete Lösung zu finden, fürchten jedoch, dass diese u.U. nicht zu finden sind und wir auf Ware sitzen bleiben.

Es kann jedoch nicht sein, dass wir im guten Glauben Ware aus den USA beziehen, wobei dort bekannt ist, dass die Marke in D. für einen Dritten geschützt ist und dieser Dritte auch in der Vergangenheit fleißig "seine" Marke verteidigt hat durch Abmahnungen und div. Rechtstreite. Und dazu noch, dass das beim Hersteller bzw. Eigner selbst (Inhaber geführtes Unternehmen) nachweislich bekannt war; mind. seit 2011.

Es stellt sich jetzt die Frage, ob die Ware zurückgegeben werden kann.

In den Termins of Use steht auf der Internet-Seite (es wurde von uns nicht online, sondern per Mail bestellt):

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Maßgeblich dürfte sein, dass dort Gewährleistungen für die Verkaufsfähigkeit nicht gegeben werden.

Muss der Händler in den USA die Ware zurücknehmen (gekauft und bezahlt wurde diese 12/14; angeliefert per Schiff 03/15), wenn die hier aufgrund der dort bekannten Markenproblematik diese nicht verkauft werden kann?

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frag auf der Basis des gegebenen Sachverhaltes wie folgt:

Es ist zunächst richtig, dass die oben zitierte Terms of Use der Homepage der Gegenseite weder Gerichtsstands,- noch Schiedsklausel, noch Rechtswahlklauseln noch inhaltliche Gewährungsregeln enthalten.

Ich würde Sie aber doch bitten die gesamte Korrespondenz darauf hin durchzusehen, ob nicht irgendwo, z.B. auf der Rückseite des Lieferscheines, oder in den E-Mail Anhängen zum Vertragsschluss irgendwelche Terms of Purchase der Gegenseite auftauchen, die Anwendung der Incoterms vereinbart wurde oder, ob die Gegenseite irgendwann ihre eigenen AGB zur Kenntnis genommen hat, die ich auf Ihrer Homepage gesehen habe, (so es diese denn auch auf Englisch gibt).

Falls all das nicht der Fall ist, richtet sich hier die Gewährleistung nach dem UN-Kaufrecht (CISG=Convention on the International Sales of Goods), zu dem Ergebnis käme sowohl vor einem US-Gericht als auch vor einem deutschen, wobei letztere wahrscheinlich nicht international zuständig sind.

In der Sache führt Art 42 CISG folgendes aus: "Art. 42 [Belastung mit Schutzrechten Dritter]

(1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die der Verkäufer bei Vertragsabschluß kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte, vorausgesetzt, das Recht oder der Anspruch beruht auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum
a.)nach dem Recht des Staates, in dem die Ware weiterverkauft oder in dem sie in anderer Weise verwendet wird, wenn die Parteien bei Vertragsabschluß in Betracht gezogen haben, daß die Ware dort weiterverkauft oder verwendet werden wird, oder
b.) in jedem anderen Falle nach dem Recht des Staates, in dem der Käufer seine Niederlassung hat.

(2) Die Verpflichtung des Verkäufers nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Fälle,
a.in denen der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Recht oder den Anspruch kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte, oder
b. in denen das Recht oder der Anspruch sich daraus ergibt, daß der Verkäufer sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der Käufer zur Verfügung gestellt hat. "

Die Rechtsfolge nach der sie fragen, Vertragsaufhebung, ist geregelt in Art. 49 CISG. Diese setzte voraus: "(1) Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,
a.) wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder
b.) wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, daß er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird.

(2) Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der Käufer sein Recht die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er
a.) im Falle der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er erfahren hat, daß die Lieferung erfolgt ist, oder
b.) im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt,◦nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen mußte,

i) nachdem eine vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Verkäufer erklärt hat, daß er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird, oder
ii) nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 48 Absatz 2 gesetzte Frist abgelaufen ist oder nachdem der Käufer erklärt hat, daß er die Erfüllung nicht annehmen wird.

Auf der Basis des von ihnen angegebenen Sachverhaltes, Unveräußerlichkeit der Ware, aufgrund eines früheren Markenrechts eines Dritten, sehr vorsichtig dahin tendieren, das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung zu bejahen. Wichtig ist allerdings, dass Sie auch ihre Rügeobliegenheiten (z.B. Art 49 Abs.2 Buchstabe b) Lit ii) gegenüber dem Verkäufer schnell ausüben, da sie ihrer Rechte sonst verlustig gehen könnten.

Noch ein kurzer Hinweis zu Rechtsstreitigkeiten in den USA. Sofern der Gegenstandswert bis zu USD 10.000,- beträgt, muss man sich dort in den allermeisten Bundesstaaten vor einem Small-Claims-Court selbst vertreten, vor dem auch keine Anwälte auftreten dürfen. Die Zuständigkeit der föderalen Bundesgerichte beginnt in internationalen Sachverhalten ("diversity of jurisdiction") oberhalb eines Gegenstandswerts von USD 75.000,- (ohne Zinsen, Widerklagen und Anwaltskosten). Falls der Gegenstandswert dazwischen liegt, sind instanziell und örtlich die State-Court derjenigen Bundesstaaten zuständig, in denen die Gegenseite ins Handelsregister eingetragen ist oder zumindest eine Repräsentanz unterhält.

Mit freundlichen Grüßen

Ra. A. Jahn LLM

Ergänzung vom Anwalt 5. August 2015 | 18:07

Der Terms der Homepage oben enthalten auch einen "Disclaimer" betreffend eine "implied warranty of merchanibilty", also einen generellen Haftungsausschluss für die Weiterverkäuftlichkeit der Ware. Die Frage auf der Basis ihrer Sachverhaltsangaben ist nur, ob dieser Disclaimer überhaupt jemals Vertragsbestandteil wurde, weil die Bestellung nicht über die Homepage erfolgte. Außerdem käme es selbst wenn darauf an, ob man da irgendwann einen "Accept"- Button klicken muss. Andererseits hat eine kurze Durchsicht des Fallrechts ergeben, dass es einige Entscheidungen gibt, nach denen diese Online-AGB in den USA bereits dann durchsetzbar sind, wenn etwa auf der Rechnung auf Sie Bezug genommen wird. Andere Gerichte verlangen dagegen, dass sie nochmals übersendet werden oder zumindest in den vertragssschließenden EMails ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Das sollte man sich genau ansehen.

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