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Anspruchseinbürgerung - Unterhalt gesichert?

9. August 2020 17:16 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Ich strebe die Einbürgerung an und erfülle die Kriterien für eine Anspruchseinbürgerung.

Einziges problem ist meine Lebensunterhaltsicherung. Mein Ehemann ist ein Us Soldat der zur Zeit in Deutschland stationiert ist. Ich bin aufgrund unsere Ehe durch die Krankenkasse der amerikanischen Streitkräfte versichert. Seit der Eheschliessung in 2015 habe ich kein eigenes Einkommen aber mein Ehemann wird hervorragend von der Armee kompensiert. Unsere Ehe wurde in 2015 in den Usa geschlossen und ich habe diese in Dtl. noch nicht eingetragen. Falls ich diese nun Eintragen lasse besteht dann eine chance das sein Einkommen für die Sicherung meines Lebensunterhaltes ausreicht?

Er ist hier unter dem Sofa abkommen stationiert und von daher nicht angemeldet und zahlt hier keine Steuern. Wir haben Amerikanische Investment Konten (Roth Ira) , abbezahlte autos und Ersparnisse auf dem Konto.

Ich habe eine Bescheinigung des Ausländeramtes über das nicht erlöschen meiner Niederlassungserlaubnis selbst wenn ich aus einem nicht vorübergehendem Grund ausreise. Die Bescheinigung ist nicht befristet und wurde 2013 ausgestellt.

9. August 2020 | 18:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Soweit Sie schon eine Niederlassungserlaubnis besitzen, so sollte auch die Sicherung des Lebensunterhalts für die Einbürgerung möglich sein - im Einzelnen:

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne der Sicherung des Lebensunterhalts liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,

2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,

3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und

4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.

Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird.

Bei der Anspruchseinbürgerung ist zu den o. g. Vorraussetzungen notwendig:
Derjenige wird eingebürgert, der den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.

Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist.

Letzteres kann Ihnen höchstens zum Problem werden, aber wenn nachweislich der Unterhalt von Ihrem Ehemann stets gezahlt wurde, also Sie von seinem Einkommen profitiert haben und das zukünftig ebenfalls so prognostiziert werden kann, dann wird sich die Einbürgerungsbehörde davon überzeugt werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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