Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online - Anfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Bei der sogenannten Einbürgerung unterscheidet man zwischen ( 1 ) "Anspruchseinbürgerung" und (2) "Ermessenseinbürgerung."
1. Zur Anspruchseinbürgerung:
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- rechtmäßiger Daueraufenthalt ( Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.)
-mindestens einen durchgehenden 8 - jährigen Inlandsaufenthalt
-Unterhaltsfähigkeit
-ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache
-keine Vorstrafen
-Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes
-keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung.
Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR - Staates etc...
-ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen; fehlt der Nachweis so ist eine Sprachprüfung zu absolvieren
-ein Bekenntnis zur feiheitlich demokratischen Grundordnung ablegen
-eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
-den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können
-sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich.
2. zur Ermessenseinbürgerung:
Ein Ausländer, der sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden.Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches Interesse besteht.
Formalitäten: Antrags - Vordrucke sind bei den Kreisverwaltungsbehörden, also beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.
Sie sprechen an, dass Sie in Ihrer Jugendzeit wegen Meineid zu höchstens 2 Jahren Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt wurden und daneben weitere Straftaten begangen haben.
Bei Meineid handelt es sich nach allgemeiner Rechtsauffassung um kein Bagatelldelikt, sodass Sie als vorgestraft gelten.
Allerdings gibt es Tilgungsfristen. Das heißt, dass eine im Zentralregister eingetragene Vorstrafe von Amts wegen aus dem Register nach dem Ablauf einer je nach schwere der Tat mehr oder weniger langen Frist zu löschen ist. Damit ist die Strafe im Rechtsverkehr dem Täter nicht mehr vorwerfbar.
Genaues zum Fristenlauf lässt sich ohne genaue Angaben nicht abschließend sagen. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenfreien Nachfrage für eine solche zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
erstmal danke für ihre antwort!!!
im beschluss von meinem straferlass stand das der strafmarkel als beseitigt gilt und in meine führungszeugniss steht nichts davon.Es stehen nur die andern straftaten (nicht mehr als 40 tagessätze pro tat)drin...
Wo kann ich zu meinem fall verbindlich auskunft einholen(behörde?) wann das alles gelöscht wird !?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Zunächst darf ich noch kurz die sogenannte Strafmakelbeseitigung in dem von Ihnen genannten Beschluss erläutern. Die Beseitigung des Strafmakels beruht auf § 30 Abs. 2 JGG
. In Folge der Beseitigung des Strafmakels ist davon auszugehen, dass gemäß §13 Abs. 2 Nr. 1 BZRG
auch der Schuldspruch aus dem Bundeszentralregister entfernt wurde.
Nach Ihrer Auskunft stehen im Führungszeugnis daher nur noch Straftaten mit weniger als 40 Tagessätzen Strafmaß. Grundsätzlich wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Da Sie jedoch wegen mehreren kleinen Delikte verurteilt wurden stehen die Straftaten noch im Führungszeugnis; § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG
.
Nun aber zur Beantwortung der von Ihnen konkret gestellten Frage:
Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife nach § 45 Abs. 2 BZRG
aus dem Register entfernt.
Die Tilgungsreife tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist ein. Diese beträgt in Ihrem Fall wohl nach § 46 Abs. 1 Nr.1 BZRG
fünf Jahre, da Sie zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zu den fünf Jahren muss also das oben genannte Jahr dazugerechnet werden. Somit ist es durchaus möglich, dass inzwischen nach 6 Jahren Ihre Strafeinträge bereits getilgt und auch schon gelöscht sind.
Wenn Sie sich diesbezüglich versichern wollen, so können Sie einfach bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes ein neues Führungszeugnis beantragen.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung der Frage geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt