Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst hätte ich noch eine Verständnisfrage: Ist denn die Grundschuldgläubigerin der Versteigerung beigetragen? Sind die durch die Grundschuld gesicherten Darlehen überhaupt gekündigt? Hintergrund dieser Nachfrage ist, dass die Verwertung einer Grundschuld im Rahmen einer Teilungsversteigerung nicht nur kein Automatismus ist, wie bei sonstigen Zwangsversteigerungen, sondern dass ein Beitritt eines Grundschuldgläubigers im Teilungsversteigerungsverfahren im engeren Sinne nicht funktioniert.
Wird die Grundschuldgläubigerin im Teilungsversteigerungsverfahren nicht tätig, werden vom Gericht von Amts wegen die Grundschuldzinsen für das zum Zeitpunkt der BEschlagnahme laufende Jahr und das vorherige Kalenderjahr aufgenommen. Ein Verzicht auf Zinsen oder eine Erweiterung auf weitere laufende Zinsen bedarf einer Aktivität der Bank.
zu 1)
Die von der Bank beanspruchten, aber nicht von ihr "benötigten" Grundschuldzinsen, wie auch die von Amts wegen berücksichtigten stehen den Alteigentümern in der Quote zu, wie auch das Bargebot. Das muss nicht zwingend hälftig sein, auch wenn jeder Eigentümer einen hälftigen Miteigentumsanteil hat. Vielmehr müssen sich die Alteigentümer hinsichtlich der Quote einvernehmlich gegenüber dem Gericht festlegen.
zu 2)
Die B hat keinen Anspruch hinsichtlich der Grundschuld, der über den Rückgewährsanspruch hinausgeht. D.h. ob die Bank auf Zinsen verzichtet, nichts unternimmt oder alle unverjährten Zinsen anmeldet, steht alleine im Ermessen der Bank.
zu 3)
Die Bank kann maximal die unverjährten Zinsen anmelden. Das sind die des laufenden Kalenderjahres sowie die der drei Kalenderjahre zuvor. Bei einer Beschlagnahme am 01.06.2021 wären das die Zinsen vom 01.01.2018 bis 31.05.2021.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Vorab, Dank für Ihre Antwort .
Zu Ihrer Verständnisfrage : Die Grundschuldgläubigerin ( Bank) ist der Versteigerung nicht beigetreten , das Darlehen blieb ungekündigt u wurde bis zur Versteigerung von A u B bedient .
Gemäss Ihren Ausführungen gilt also (?) : Bleibt die Grundschuldgläubigerin(Bank) inaktiv , dh sie meldet beim Ersteher keine Grundschuldzinsen an , erklärt aber auch keinen Verzicht darauf , dann werden vom Amtsgericht für das laufende Kalenderjahr bis zum Versteigerungstermin und das vorherige Kalenderjahr die Grundschuldzinsen festgelegt und stehen anteilig Frau B zur Verfügung ( wenn A/B sich einig über Aufteilung sind ).
Erklärt die Bank aber einen Verzicht auf die Grundschuldzinsen , so kann Frau B keinerlei Anspruch darauf erheben , mit Erfolgsaussicht , obwohl der Ersteher ja mit dem Zuschlag die Grundschuld gemäss Eintragung im Grundbuch und somit incl der Grundschuldzinsen , erworben hat ?
Danke für eine letzte Antwort
Hallo
und danke für Ihre Nachfrage. Ihre Wiedergabe meiner Ausführungen ist korrekt, vgl. auch § 13 Abs. 1 ZVG.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt