Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Wenn ich Sie richtig verstehe, hat die Ausländerbehörde die Zustimmung gem. § 31 AufenthVO zur Erteilung eines Visums verweigert.
Abschließend entscheidet über die Visumserteilung nur die Auslandsvertretung.
Hat die Ausländerbehörde jedoch die Zustimmung nicht erteilt hat, wird auch die Auslandvertretung das Visum ablehnen.
Hiergegen sind Rechtsmittel gegeben, wobei ich Ihnen jedoch empfehlen würde, einen ortsansässigen Anwalt zu beauftragen.
Nach meiner Einschätzung wäre die Ablehnung des Visums mit der angegebenen Begründung nicht nachvollziehbar und zwar aus folgenden Gründen:
Gem. § 16 Abs. 5 AufenthG
kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaunbis u.a. zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Inneren zu § 16 Abs. 5 AufenthaltsG
soll Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für Ihren Lebensunterhalt verfügen. Eine Verpflichtung gem. § 68 AufenthG
reicht aus.
Es handelt sich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaunbis nach § 16 Abs. 5 AufenthG
um eine Ermessensentscheidung. Aus der Verwendung der Formulierung „soll" folgt, dass der Sachbearbeiter grundsätzlich den Anspruch zu gewähren hat. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden.
Ein solcher Ausnahmefall ist hier mit der Begründung, Ihr Bruder könne die Deutschkenntnisse auch im Inland erwerben und habe sich bisher nichtbemüht, diese zu erlernen, meines Erachtens nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
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