Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld bei Arbeitnehmern, die dem Geltungsbereich des TV-L unterfallen, die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
Nach § 86 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) erhält eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der an einen Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt wird, die unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung. Nach § 86 Abs. 2 NBG regelt die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens die Landesregierung durch Verordnung. Eine solche Verordnung ist bisher noch nicht erlassen worden. Bis dahin ist § 98 NBG in der am 31.03.2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Im Wesentlichen sind dies für die Bundesbeamten geltenden Bestimmmungen. Es sind dies das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und die Trennungsgeldverordnung (TGV) in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).
Nach den zitierten Vorschriften besteht ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld in der Tat nur bei einer dienstlich angeordneten Versetzung oder Abordnung oder Verlegung des Dienstsitzes (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 BUKG, § 1 Abs. 2 TGV, § 86 Abs. 1 NBG).
Aus Anlass einer Einstellung kann Trennungsgeld gewährt werden, aber nur bei Zusage der einstellenden Behörde, § 1 Abs. 2 Nr. 12 TGV und §§ 12 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG. Hierauf besteht im Übrigen kein Anspruch, sondern die Zusage liegt im Ermessen der Behörde. (Wenn Kollegen von Ihnen, die bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, von diesem im Rahmen seines Ermessens eine Trennungsgeldzusage erhalten haben, folgt daraus deshalb nicht, dass auch Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf eine entsprechende Zusage haben. Da es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handelt, können Sie sich auch nicht auf den btrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.)
Nach §§ 3, 5 BRKG wird Wegstreckenentschädigung für dienstlich veranlasste, notwendige Reisekosten von Dienstreisenden gewährt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt (Satz 2). Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung (Satz 4).
Reisen zwischen Wohnort und Dienststelle ("Pendeln") sind demnach gerade keine Dienstreisen ("Erledigung von Dienstgeschäften außerhallb der Dienstelle"), es sei denn aus Anlass der "Versetzung, Abordnung oder Kommandierung". Dies ist bei der Einstellung auf Grund eines freiwilligen Wechsels ebenfalls nicht der Fall.
Ein Anspruch auf Wegstereckenentschädigung steht Ihnen damit ebenfalls nicht zu.
Nach allem sehe ich auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts keine rechtliche Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Trennungsgeld oder Wegstreckenentschädigung durch Ihren Arbeitgeber (Dienstherrn). Die Begründung des Ablehnungsbescheides erscheint mir im Ergebnis zutreffend.
Sollten Sie gleichwohl gegen den ablehnenden Bescheid rechtlich vorgehen wollen, beachten Sie bitte die Einhaltung der Widerspruchs- bzw. Klagefrist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre durchaus ausführliche und konkrete Antwort.
Eine Nachfrage hierzu, auch wenn momentan kein Anspruch auf Trennungsgeld besteht. Sie schreiben:
"Aus Anlass einer Einstellung kann Trennungsgeld gewährt werden, aber nur bei Zusage der einstellenden Behörde, § 1 Abs. 2 Nr. 12 TGV und §§ 12 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG."
Bedeutet dies, dass bei einer etwaigen Vertragsverlängerung dieser Passus, der Bewilligung des Trennungsgeldes, eine mit dem Arbeitgeber verhandelbare Tatsache ist? Wenn ja, wer entscheidet darüber, eine universitäre Verwaltung oder die ODF. Vielen Dank für ihre Mühe!
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Zahlungszusage im Ermessen der einstellenden Behörde liegt, handelt es sich um einen verhandelbaren Umstand. Streng genommen darf diese Zusage nur aus Anlass einer Einstellung erfolgen, was bei einer Vertragsverlängerung nicht der Fall ist. Ggfs. müsste in diesem Fall nach Auslaufen des Vertrages eine erneute Einstellung erfolgen, damit die Behörde eine derartige Zusage machen kann.
Entscheidungsbefugt ist die einstellende Behörde, in Ihrem Fall also die universitäre Verwaltung. Sie sollten außerdem darauf achten, dass nur schriftliche Zusagen einer Behörde rechtsverbindlich sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt