Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gegenüber dem Finanzamt, also die steuerechtliche Seite, benötigen Sie keine Zustimmung zum Steuerklassenwechsel. Ein Wechsel kann schon im Jahr 2015 erfolgen.
Familienrechtlich gibt es aber unbedingt zu beachten, dass dieses Verhalten eine Ersatzpflicht auslösen kann. Dabei wäre natürlich auch gegenzuhalten, dass Ihnen ein Nachteil entsteht, wenn die Steuerklasse nicht geändert wird.
Folge eines Wechsels ist ja der, dass der Mann mehr Steuern zu zahlen hat und einer Steuernachzahlung zu rechnen hat. Zudem kommt im Jahre 2015 auch noch eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten in Betracht, die im Streitfall sogar gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Dieses ist unter den Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität zu sehen, der auch noch über die Trennung hinaus bestehen kann.
Sie sollten hier nichts überstürzen. Die Änderung der Steuerklasse ist jetzt möglich, kann aber einen Ersatzanspruch nach sich ziehen. Einer Änderung ab 01.01.2016 hingegen steht nichts im Wege, da ab diesem Zeitpunkt ohnehin eine getrennte Veranlagung erfolgt.
Für das Jahr 2015 ist eine gemeinsame Veranlagung durchzuführen. Im Rahmen dieser Veranlagung kann dann über Steuerstattungen auch Ihr Nachteil der hohen Steuerbelastung ausgeglichen werden; diesen Anspruch haben Sie dann gegen Ihren getrenntlebenden Ehemann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank. Nur eine Verständnisfrage: Warum soll ich in der ungünstigen Steuerklasse bleiben und Angst haben, mich schadensersatzpflichtig zu machen? Wir können uns doch auch bei gleichen Steuerklassen gemeinsam veranlagen lassen - oder nicht? Das Finanzamt hat im übrigen mitgeteilt, dass die Zustimmung meines Ehemannes zum sofortigen Steuerklassenwechsel erforderlich sei. Ist dies zutreffend, da er sich weigert?
Sehr geehrt(e) Ratsuchende(r),
es ist in der Tat zu einem Schreibfehler gekommen, da natürlich die Zustimmung erforderlich ist. Dieses bezog dann auch nachfolgende Zeiträume.
Sie können sich natürlich auch bei gleichen Steuerklassen noch für 2015 die gemeinsame Veranlagung durchführen.
Die Ersatzpflicht bezog sich nicht darauf, dass Sie in der ungünstigeren Steuerklasse verbleiben und sich dann Ersatzpflichtig machen könnten, sondern wenn ein Wechsel in eine für Sie günstigere Klasse. Das Beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass dem anderen Ehegatten auch steuerechtlich kein Nachteil zugefügt werden soll. Führt also eine Änderung einer Steuerklasse zu einem Nachteil beim anderen Ehegatten, werden diese Nachteile kompensiert werden müssen; nicht, wenn Sie in der ungünstigeren bleiben.
Wenn Sie 2015 noch in der ungünstigeren Steuerklasse verbleiben müssen, weil Ihr getrenntlebender Mann seine Zustimmung verweigert, muss er Ihnen Ihren Steuernachteil ausgleichen. Diesen Nachteislausgleich müssten Sie dann von Ihm ersetzt verlangen.
Dieser Nachteil kann dann auch bei der gemeinsamen Veranlagung ausgeglichen werden.
Da sich Ihr Mann weigert, müssen Sie Ihn gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg