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Anspruch auf Betriebsrente?

| 26. März 2012 12:51 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

In meinem Einstellungsvertrag von 1969 gibt es den Absatz zur Altersfürsorge der besagt:
...nach der derzeitigen Übung können Firmenangehörige nach mindestens 10jähriger ununterbrochener Dienstzeit (nach vollendetem 21.Lebensjahr) bei einem Alter von mindestens 60 Jahren ..etc. ..in die Altersfürsorge GmbH einbezogen werden.

Das Arbeitsverhältnis wurde von mir in 1982 (nach 13 Jahren) im Alter von 34 Jahren beendet (reguläre Kündigung).

Jetzt sagt man mir, dass ich zum damaligen Kündigungszeitpunkt noch nicht 35 Jahre alt war und daher keinen Anspruch auf die betriebliche Rente hätte.
In dem Vertrag von 1969 steht aber kein Hinweis auf 35 Jahre, sondern 21 Jahre und 10 Jahre Dienstzeit; beides wäre erfüllt.

Was raten Sie mir zu tun?
Grüße -ktm-

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Leider kann es rechtens sein, dass Ihnen keine Ansprüche mehr zustehen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit einer solchen Angelegenheit zu befassen und entschied, dass der Arbeitgeber im Recht sei. (LAG Köln, Az.: 11 Sa 1077/07 ).

Hintergrund des Urteils sind die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel.

Sie haben zwar ausweislich des Vertrages die Ansprüche erworben.

Es hat sich in den letzten Jahren aber das BetrAVG geändert.

Danach kommt es auch auf die Problematik der Unverfallbarkeit von diesen Ansprüchen an.

Zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus dem Betrieb waren die Ansprüche noch nicht unverfallbar.

„Der Verlust der Betriebsrenten-Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor Vollendung des 35. (jetzt 30./ab 2009: 25.) Lebensjahrs stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln keine Altersdiskriminierung dar und verstößt daher weder gegen nationales noch gegen Europarecht." (LAG Köln, Az.: 11 Sa 1077/07 )

Ihr Fall kann natürlich anders gelagert sein. Sie müssen aber davon ausgehen, dass gewisse Parallelen bestehen und das Arbeitsgericht eine gleichlautende Entscheidung treffen wird.

Um ganz sicher zu sein, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort aufsuchen und die Unterlagen zur Betriebsrente prüfen lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Gern stehe auch ich Ihnen im Falle einer weiteren Mandatierung zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2012 | 14:05

Erst einmal Vielen Dank für Ihre Antwort.
Für mich besteht aber nach wie vor die Frage, ob die in meinem Anstellungsvertrag enthaltende Bedingung: -10 Jahre Dienstzugehörigkeit bei mindestens erreichtem 21. Lebensjahr- nicht eine klare Anwartschaft zur Betriebsrente darstellt; wenn man diese (10 Jahre und älter als 21) nämlich erfüllt.

Trotzdem vielen Dank und Grüße

-ktm-

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2012 | 14:23

Werter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich gern wie folgt Stellung:

Vertraglich ist das eine eindeutige Regelung.

Aber es gab die erwähnte Gesetzesänderung.

Aus diesem Grund ist die vertragliche Regelung ausgehebelt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen abschließend weiterhelfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 26. März 2012 | 14:08

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