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Anspruch auf ALG 1 vor der Techniker Ausbildung?

| 11. September 2024 20:15 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe selbst gekündigt und drei Wochen später eine Ausbildung zum Techniker angefangen.
(Kündigung zum 31.07.24, beginn Techniker 26.08.24)

Kann ich einen Anspruch auf ALG 1 für diese drei Wochen geltend machen und würde das zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch gehen?


Beste Grüße,

11. September 2024 | 20:37

Antwort

von


(907)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Erfüllung der Anwartschaftszeit: Sie müssen in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (§ 142 SGB III).

2. Arbeitslosigkeit: Sie müssen in der Zeit vom 01.08.2024 bis zum 25.08.2024 tatsächlich arbeitslos gewesen sein. Hierzu zählt auch, dass Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet haben (§ 137 SGB III).

3. Verfügbarkeit: Sie müssen der Vermittlung zur Verfügung gestanden haben, also bereit gewesen sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen (§ 138 SGB III).

Sollten Sie sich innerhalb dieser drei Wochen arbeitssuchend gemeldet haben, könnte ein Anspruch auf ALG I bestehen. Der Anspruch wäre jedoch möglicherweise aufgrund der Eigenkündigung um eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen gemindert (§ 159 SGB III). Falls Sie sich damals nicht arbeitssuchend gemeldet haben, können Sie dies zwar nachträglich tun, jedoch könnte dies rückwirkend für die drei Wochen problematisch sein, da das Arbeitslosengeld nur für die Zeit ab der Meldung gezahlt wird (§ 137 Abs. 2 SGB III).

Eine nachträgliche Geltendmachung für die Zeit vor der Meldung ist in der Regel nicht möglich, da die Meldung bei der Arbeitsagentur Voraussetzung für den Leistungsbezug ist.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 13. September 2024 | 16:21

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