Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Ihr Nachbar die Beseitigung der in Rede stehenden Anschüttung begehrt und dies auch gegenüber dem Bauamt anzeigt, wäre die Baubehörde in der Tat verpflichtet, Sie in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen, dass Ihre Anschüttung an die Nachbarwand rechtswidrig ist.
Die Bauaufsichtsbehörden haben nämlich bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 53 HessBauO für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen.
Mündliche Aufforderungen durch die Baubehörde sind nicht verbindlich und im Verwaltungsverfahren nicht Folge zu leisten.
Die von dem Sachbearbeiter der Baubehörde geforderten Maßnahmen müssen Sie nicht befolgen, da zunächst keine schriftliche Aufforderung seitens der Behörde vorliegt und zum anderen eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Weder aus der HessBauO noch aus dem Nachbarrechtsgesetz in Hessen lassen sich diese Maßnahmen ableiten bzw. wäre zu entnehmen, dass Ihre Anschüttung rechtswidrig ist.
Die von Ihnen durchgeführte Anschüttung ist vielmehr von § 7 HessNachbarRG gedeckt, wonach jeder Grundstückseigentümer die Nachbarwand auf seinem Grundstück verstärken darf.
Solange Sie mit Ihrem Verhalten nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, besteht kein Anlass die jetzige Anschüttung nicht so zu belassen wie sie ist.
Ich kann derzeit nicht erkennen, dass der Zustand rechtswidrig und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist, so dass eine Nachbarklage unbegründet wäre.
Ich empfehle in jedem Fall, dass Sie sich durch einen Kollegen vor Ort vertreten lassen, um die nötige Waffengleichheit gegenüber der Baubehörde zu gewährleisten und um für einen etwaigen Streitfall gerüstet zu sein.
Einschlägige Urteile bezogen auf Ihre Fallgestaltung sind mir nicht bekannt.
Wenn Sie unter dem Stichwort "Nachbarrecht in Hessen" googlen, erhalten Sie eine Reihe von Hinweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
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Auszug aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz
Nachbarwand
§ 1 Errichten einer Nachbarwand
(1) Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
2. der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einwilligt.
§ 2 Beschaffenheit der Nachbarwand
Die Nachbarwand ist in der Art und in der Dicke auszuführen, wie es notwendig ist, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Höchstens mit der Hälfte der hiernach gebotenen Dicke darf sie das angrenzende Grundstück in Anspruch nehmen.
§ 3 Anbau an die Nachbarwand
(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks ist zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand, höchstens des halben Wertes einer Nachbarwand im Sinne des § 2 Satz 1 verpflichtet, soweit die Nachbarwand durch den Anbau genutzt ist. Nimmt die Nachbarwand von dem angrenzenden Grundstück eine größere Bodenfläche in Anspruch, als § 2 Satz 2 vorsieht, so ist dies bei der Festsetzung der Vergütung angemessen zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Wertes der Nachbarwand und für die Fälligkeit der Vergütung ist der Zeitpunkt der Rohbauabnahme des Anbaus maßgebend. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; in solchem Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Bis zum Anbau an die Nachbarwand fallen die Unterhaltungskosten dem Eigentümer allein zur Last. Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Grundstückseigentümern entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß Abs. 2 Satz 1 und 2 zu tragen.
§ 4 Nichtbenutzen der Nachbarwand
(1) Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand angebaut, so hat der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand (§ 8 Abs. 1) Ersatz zu leisten; dabei ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, daß das Nachbargrundstück durch die Nachbarwand teilweise weiter genutzt wird. Der zu erstattende Betrag darf jedoch nicht höher sein als der, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle des Anbaus nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Rohbauabnahme des späteren Bauwerks fällig.
(2) Der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks ist ferner verpflichtet, die Fuge zwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerk auf seine Kosten bündig mit der Außenfläche seines Bauwerks zu verdecken.
§ 5 Beseitigen der Nachbarwand
(1) Der Eigentümer der Nachbarwand ist berechtigt, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit noch nicht angebaut ist.
(2) Das Recht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise durch Anbau zu nutzen, dem Eigentümer der Nachbarwand anzeigt und spätestens binnen 6 Monaten den erforderlichen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.
(3) Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn der Eigentümer der Nachbarwand, bevor er eine Anzeige nach Abs. 2 erhalten hat, die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, dem Eigentümer des Nachbargrundstücks anzeigt und spätestens binnen 6 Monaten den erforderlichen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.
(4) Gehen die Anzeigen nach Abs. 2 und 3 ihren Empfängern gleichzeitig zu, so hat die Anzeige nach Abs. 3 keine Rechtswirkung.
(5) Macht der Eigentümer der Nachbarwand von seinem Beseitigungsrecht zulässigen Gebrauch, so hat er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch den hinübergebauten Teil der Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt der Eigentümer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, obwohl gemäß Abs. 2 ein Recht hierzu nicht besteht, so hat er dem Anbauberechtigten Eigentümer des Nachbargrundstücks Ersatz für den durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der Anspruch wird mit der Rohbauabnahme des späteren Bauwerks fällig.
§ 6 Erhöhen der Nachbarwand
Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten zu erhöhen. Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 3, 4 Abs. 2, sowie § 5 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
§ 7 Verstärken der Nachbarwand
Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück verstärken.
ZWEITER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 8 Anbau an eine Grenzwand
(1) Grenzwand ist die an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
(2) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand einwilligt. Anbau ist die Mitbenutzung der Grenzwand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
(3) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Grenzwand, soweit sie durch den Anbau genutzt ist, zu zahlen und ferner eine angemessene Vergütung dafür zu leisten, daß er den für die Errichtung einer eigenen Abschlußwand erforderlichen Baugrund einspart. Für die Berechnung des Wertes der Grenzwand und für die Fälligkeit der Vergütung ist der Zeitpunkt der Rohbauabnahme des Anbaus maßgebend. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; in solchem Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.
(4) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Grenzwand von den beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 9 Errichten einer zweiten Grenzwand
Steht auf einem Grundstück ein Bauwerk an der Grenze und wird später auf dem Nachbargrundstück an dieser Grenze ein Bauwerk errichtet, aber nicht an die Grenzwand angebaut, so ist dessen Erbauer verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten bündig mit der Außenfläche des Bauwerks zu verdecken.
§ 10 Besondere Gründung
(1) Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks ist der Erbauer eines an der gemeinsamen Grenze zu errichtenden Bauwerks verpflichtet, eine solche Gründung vorzunehmen, daß bei der späteren Durchführung des Bauvorhabens des Eigentümers des Nachbargrundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann das Verlangen nur bis zum Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn gegenüber stellen.
(2) Die durch das Verlangen nach Abs. 1 entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen des Bauherrn binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
(3) Soweit der Bauherr die besondere Gründung auch zum Vorteil seines Bauwerks ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf den angemessenen Kostenanteil. Bereits gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort, die jedoch viele Punkte unbeantwortet lässt:
zum einen den von Ihnen erwähnten §7 NachbarRG. Ist es eine Verstärkung, wenn ich Erde an eine Mauer anschütte? Wir bauen ja keine zweite Mauer zur Verstärkung, unsere Erde "nutzt" ja die vorhandene Nachbarwand nur mit, indem sie dran anliegt. Was hat §7 hier zu sagen?
Es muß ja Regelungen geben, die auf Situationen greifen, wo aneinander grenzend Grunstücke unterschiedliche Höhen aufweisen (in diesem Land ist doch alles geregelt?).
Dies ist meine Frage im Kern! Woher diese Angaben? (100cm, 45° etc.). Auf was basieren Sie, etwa frei erfunden...?
Ich möchte nicht mit dem Damokles-Schwert leben, daß irgendwann die Baubehöre die Muße findet, mir dann doch eine Verfügung zu schicken (wohl dann mit entspr. Rechtsgrundlage), wenn ich keine Möglichkeit mehr habe, den Garten zu bearbeiten, weil mir der Zugang fehlt. Diese Informationen wollte ich hier erfahren.
HBO und nachbarRG sind mir mittlerweile wohlbekannt und daß dort keine Ausführungen zu diesem Thema sind, weiß ich, wie erwähnt, selber.
Und daß es keine Urteile zu dieser Thematik gibt, bzw. daß Ihnen keine bekannt sind, befremdet mich doch sehr, da Sie sich doch mit hess. Baurecht sehr gut auskennen.
Ich bedauere, aber Ihre Antwort enthält bis auf die Ausführung, daß die Baubehörde schriftlich Bescheid geben muß, keine brauchbaren Informationen.
Entsprechende Ergänzungen würde ich doch begrüssen. Zu einem Kollegen vor Ort gehe ich erst, wenn es wirklich ernst wird. Vielleicht handelt es ja nur um "viel Rauch um nichts".
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Angaben des Sachbearbeiters entbehren einer gesetzlichen Grundlage.
Hierfür können Sie mich nicht verantwortlich machen. Der einfachste Weg geht dahin, das Gespräch mit dem Sachbearbeiter zu suchen, um zu erfahren, auf welcher juristischen Grundlage diese Angaben erfolgt sind.
Im Übrigen dient die Aufschüttung auch zur Abstützung der Nachbarwand.
Grundsätzlich stellt eine Aufschüttung eine bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung dar, § 6 iVm §§ 1, 2 HessBauO.
Sie unterläge der Abstandspflicht, soweit sie eine Anlage darstellt, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Für Aufschüttungen wird dies aber erst ab 1,50 m Höhe bejaht (vgl. insoweit Müller, Das BauR in Hessen zu § 8 HessBauO).
Vor diesem Hintergrund müssten auch nicht die Abstandsregelungen der HessBauO eingehalten werden.
Sie sollten bei der Baubehörde für die Aufschüttung eine Genehmigung beantragen. Nach Genehmigungserteilung kann Ihr Nachbar gegen die Aufschüttung nur noch dann vorgehen, wenn er in nachbarschützenden Belangen verletzt ist.
Das Urteil des LG Gießen vom 21.09.1994 beschäftigt sich mit dem Grenzabstand einer Stützmauer, vgl. LG Gießen 1 S 173/94
, sowie der Frage der Wirkungen wie von Gebäuden bei Aufschüttungen.
Wenn Sie es wünschen, lasse ich Ihnen die Urteilsbegründung per E-Mail zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -