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Anschüttung an L-Stein Mauer des Nachbarns

29. April 2025 14:01 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
unsere Situation ist folgende:
Wir nehmen nach abgeschlossenen Hausbau in Niedersachsen weitere Arbeiten an unserem Hanggrundstück vor.
Teil davon ist das Terrassieren des Grundstückes.
Ein höher gelegener Nachbar hat vor geraumer Zeit (15+ Jahre her, bevor wir das Grundstück hatten) sein Grundstück mit einer 1m hohen L-Stein Mauer abgefangen.
Unsere oberer gewachsener Boden lag also 1m unter dem aufgeschütteten Boden des Nachbars.
Im Rahmen der Terrassierung haben wir nun im oberen Bereich des Grundstückes ein Plateau begradigt und dabei mit Mutterboden 50cm gegen die L-Stein Mauer angeschüttet.
Wir haben Feuchtigkeitsschutz mit Noppenbahn gegen die Mauer vorgenommen. Die was, aus unserer Sicht mit dem, zugegeben etwas schwierigen Nachbarn, mündlich so abgesprochen.
Nun beschwert sich der Nachbar nach Abschluss der Arbeit das dies so nie gewollt war und wir seine Mauer wieder freizulegen haben.
Wir suchen weiterhin das Gespräch, aber mich würde die Rechtliche Grundlage hier interessieren.

Illustration hier: https://excalidraw.com/#json=NKYdcvQxHtabKDsVTUsb9,RbmwlrL_ehinX8xbTv0jVA

29. April 2025 | 15:48

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Anschüttung an L-Stein Mauer des Nachbarns

29.04.2025 14:01:15 |
beantworte ich
wie folgt:

1.
Aufschüttungen bis zu einer gewissen Höhe (meist 1-2 Meter) ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig.
Lt. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 L 147/23.Z – Beschluss vom 05.09.2024
Bis zu einer Höhe v 80 cm, womit Sie also "im grünen Bereich" sind.
Auch nach der Niedersächsischen Bauordnung sind Aufschüttungen und Stützmauern mit einer Höhe von nicht mehr als 2,00 m nicht "abstandsrelevant", sie sind auch innerhalb des gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO grundsätzlich geltenden Grenzabstands von mindestens 3,00 m zulässig. So brauchen nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) NBauO außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen mit einer Höhe von nicht mehr als 2,00 m keinen Abstand zu halten. Vgl. Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 07.09.2023, Az.: 12 A 4507/20


Eine Unterlassungs- und Beseitigungsanordnung od. bauordnungsbehördl.. Vorgehen ist nicht zu befürchten.Sollte die Baubehörde doch erscheinen, verweisen Sie diese auf:
Wenn das mündlich so abgesprochen war, haben die Nachbarn es - auch aus dem allg. geltenden Grundsatz der Nachbarrechtl. Rücksichtnahmepflicht zu dulden, denn die Erbe befindet sich ja vollständig auf IHREM Grdst.
Insbes. wenn Sie Zeugen haben verweisen Sie diese auf deren „Wort", dass Ihnen dies auch gestattet wurde.

2.
GGf wird nun eingewandt, dass die Erde das Eigentum des Nachbarn nicht berühren darf. Hier verweisen Sie auf den Feuchtigkeitsschutz mit Noppenbahn, der eine Beschädigung de Eigentums der N an den L-Stein Mauer-Steinen (nach meiner Lektüre im Internet) VERHINDERN dürfte.


Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.



Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


ANTWORT VON

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