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Anschrift eines Schuldners ermitteln

3. Juli 2019 19:04 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Fragen des Prozessbetrugs, alternativ der Vollstreckung eines rechtskräftigen Titels bei flüchtigem Schuldner.

Guten Abend. Ich bräuchte einen Rat bei folgendem Problem:
Meine Frau ist als freiberufliche Altenpflegerin tätig. Nun Hatte sie einen Auftrag in einem Altenheim. Die Eigentümerin dort hat ihren Sohn mit ins Boot geholt. Dieser hat die Verträge mit meiner Frau gemacht, und meiner Frau suggeriert er sei der alleinige Chef dort. Auch hing am „Schwarzen Brett" ein Aushang, dass die Mutter sich zurückzieht und der Junior sich um alles kümmert.
Die Rechnung ging ans Altenheim zu Händen des Juniors. Bezahlt wurde diese Rechnung nie. Wir haben dann das volle Programm durchgezogen bis hin zum Titel gegen den Junior. Die Beauftragte Gerichtsvollzieherin die die Eidesstattliche Versicherung abnehmen sollte könnte den Junior allerdings im Heim nicht antreffen und fuhr unverrichteter Dinge wieder. Eine Anfrage im Gewerbeamt ergab dann das doch die Mutter noch die rechtliche Betreiberin des Altenheims ist. Da der Junior das halt nicht ist, gibt das Gewerbeamt natürlich nicht seine Privatanschrift raus. Die Anschrift der Mutter natürlich auch nicht, denn gegen Sie haben wir ja keinen Titel erwirkt.
Nun meine eigentliche Frage.
Der Titel gegen den Junior ist ja nun 30 Jahre gültig. Sollten wir seine Anschrift ermitteln lassen. Durch eine Detektei? Oder wie auch immer das sonst möglich sein mag.
Oder:
Sollen wir erneut eine Rechnung schreiben zu Händen der Mutter, und dann das ganze erneut durchziehen? Wenn wir einen Titel gegen Sie erwirken würden, würde uns das Gewerbeamt die Privatanschrift geben. Da greift dann der Datenschutz nicht.
Vielen Dank für Ihren Rat,
Rolf Meyer

3. Juli 2019 | 20:55

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Sie schreiben nicht, wie der Titel erwirkt wurde (Versäumnisurteil, Mahnbescheid, streitiges Verfahren), so dass die Option eines Prozessbetrugs mit anschließender Liquidation gegen den oder die Betrüger noch genauer zu prüfen wäre.

Sollte der Sohn oder beide im streitigen Verfahren betrügerisch vorgetragen haben, könnte Ihre Frau Strafanzeige gegen den Junior oder auch "gegen Unbekannt" erstatten und die Staatsanwaltschaft „mit ins Boot holen", die hinsichtlich der Personen und Aufenthaltsermittlungen am wesentlich längeren Hebel sitzt. Ihre Frau kann dann als geschädigte Anzeigeerstatterin Akteneinsicht beantragen.

Ansonsten darf eine Detektei rechtlich nicht mehr, als jeder andere Bürger, das allerdings meistens mit mehr Impetus. Dasselbe gilt im Prinzip auch für Inkassofirmen, die rechtskräftige Titel mit einem Abschlag auch kaufen.

Ohne Aktenkenntnis des Zivilprozesses kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, ob Sie „das volle Programm" (welches genau?) gegen die Mutter mit Erfolgsaussicht „erneut durchziehen" können.

Es sei denn, die Forderung Ihrer Frau bestünde zur gesamten Hand gegen Junior und Mutter, bzw. eine juristische Person z.B. eine GmbH? Oder eine GbR? (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), weil Ihre Frau an diese die Rechnung erstellt hat) und die von beiden oder einzeln vertreten wird.

Bevor Ihre Frau mit einer neuen Rechnung als „verbraucht" abgewiesen wird, muss diese Frage, wer eigentlich exakt Vertragsschuldner ist, zuvorderst geklärt werden. Und das, bevor die regelmäßige Verjährung gem. § 195 BGB nach 3 Jahren eintritt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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