Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie vermutlich in Trennung zu Ihrer Ehefrau leben, aber noch nicht geschieden sind. Ihre Ehefrau erzielt aus den Unterhaltsbeträgen und der Lebensversicherung jährlich Kapitalerträge.
Die gesetzliche Grundlage für den Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB
normiert. Danach erhält der Bedürftige Ehepartner Unterhalt, wenn er seinen Unterhalt nicht selbst erwirtschaften kann. Zu den Einkünften wird eine Vielzahl an Einkommensmöglichkeiten gerechnet, darunter auch die Kapitalerträge aus dem Vermögen. Auch wenn eine jährliche Auszahlung erfolgt, ist dieser Gesamtbetrag auf 12 aufzusplitten und dem monatlichen Einkommen hinzurechnen. Auf die Herkunft des Vermögens kommt es dabei nicht an, so dass auch die Kapitalerträge aus Ihren Unterhaltszahlungen mit berücksichtigt werden.
Es ist daher richtig von Ihnen, wenn Sie wollen, dass die Kapitalerträge als Einkommen bei Ihrer Ehefrau angerechnet werden sollen und so den monatlichen Unterhaltsbetrag mindern werden.
Hinsichtlich des Steuerbescheides ist es richtig, dass durch das Finanzamt der Steueranteil von den Kapitalerträgen nicht ohne weiteres herausgerechnet werden kann. In diesem Fall müssten wahrscheinlich zwei Steuerbescheide ergehen. Ihnen kann die Möglichkeit zustehen, den monatlichen Unterhaltsbetrag um den Anteil des Steuerbetrages von den Kapitalerträgen anrechnen und damit mindern. In diesem Fall müssen Sie den Steueranteil selbst ausrechnen. Für beide Ehepartner gilt die familienrechtliche Verpflichtung, mitzuwirken, dass die finanziellen Lasten des anderen Ehepartners möglichst vermindert werden. Falls es keinen vernünftigen Grund für die Versteuerung der Kapitalerträge gibt, muss sich Ihre Ehefrau bemühen, Ihre steuerliche Belastung so gering wie möglich halten. Wenn sie das nicht macht, können Sie durchaus einen Erstattungsanspruch haben, der sich auf die Höhe des monatlichen Unterhaltsbetrages auswirkt. Hier empfehle ich Ihnen zur exakten Berechnung des Steueranteils der Kapitalerträge und die Durchsetzung der Minderung des monatlichen Unterhalts einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort mit der Vertretung zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter. dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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Rechtsanwältin Carolin Richter
Sehr geehrte Frau Richter, danke zunächst. Betroffene ist die Unterhaltsempfängerin, eine Bekannte von mir. Gilt die Hinzuziehung der Kapitelerträge auch dann, wenn im Trennungsvertrag von 2001 die Vermögenswerte einvernehmlich aufgeteilt wurden ? Die sich jetzt ergebenden Kapitalerträge wurden ausschliesslich aus dem (neuen)
Vermögen der Unterhaltsempfängerin erwirtschaftet. Fallen erzielte Kursgewinne etwa auch unter eine Neuberechnung der Unterhaltszahlungen ?
Freundlicher Gruß !
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es kommt immer auf den genauen Text der Trennungsvereinbarung an. Normalerweise wird dort festgehalten über welche Einkommen die Ehepartner jeweils verfügen, so dass man eine Berechnungsbasis auch für die Zukunft hat. Treten in der Zukunft Abweichungen auf, kann eine Abänderung der Unterhaltshöhe verlangt werden. Eine Abänderung kann zum Beipiel dann gerechtfertigt sein, wenn Ihr Bekannt nun Einkommen aus Kapitalerträgen erhält. Wie bereits oben gesagt, ist die Herkunft der Kapitalerträge egal. Sie werden daher auch und gerade deshalb angerechnet, weil die Kapitalerträge aus dem jetzigen Vermögen erwirtschaftet werden. Zu den Kapitalerträgen zählen auch Einkünfte aus Dividenden oder andereweitigen Kursgewinnen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin