Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Sie sonst kein weiteres Vermögen haben und es sich damit bei der angesparten Summe um Ihr Schonvermögen gemäß § 12 Absa´tz 2 Nr. 1 SGB II.
Zitat:§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
Bei Personen, die 1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro
nicht übersteigen.
(3) .....
Da der Betrag deutlich unter der möglichen Höchstsumme handelt ist die Versicherung an sich Schonvermögen. Wenn das Geld jetzt umgewandelt wird haben Sie damit kein Einkommen erzielt, sondern nur einen neutralen Tausch vorgenommen.
Dies ergibt sich auch aus den Hinweisen der Agentur für Arbeit zu § 12 SGB II:
Zitat:Beim Rückkauf einer Lebensversicherung wird kein Einkommen erzielt, sondern bestehendes Vermögen umgewandelt. Der Betrag war schon vor der Ausbezahlung in Form der Versicherung vorhanden - er ist nicht neu hinzugekommen; er war nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II geschützt.
Somit handelt es sich bei dem Geldeingang um Vermögen, das genauso wie die ursprüngliche Lebensversicherung zu behandeln ist. Das gleiche gilt auch bei Auszahlung der Lebensversicherung wegen Fälligkeit; die Schlussüberschussanteile sind ebenfalls dem Vermögen zuzuordnen.
Damit darf die Auszahlung nicht angerechnet werden, auch nicht wenn Sie das Geld erst später verbrauchen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke