Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Ausbildungsvertrag mit einer 39-Stunden-Woche auf sechs Tage verteilt, ist die Berechnung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Berufsschultage und der gesetzlichen Regelungen wie folgt zu betrachten:
1. Anrechnung der Berufsschultage:
Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird gemäß § 15 BBiG mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der Berufsschultag mit 8 Stunden als voller Arbeitstag angerechnet wird.
Der zweite Berufsschultag mit 3:20 Stunden Unterrichtszeit plus 1 Stunde Wegezeit zur Apotheke ergibt eine Anrechnung von 4:20 Stunden.
2. Verbleibende Arbeitszeit:
Von den 39 Wochenstunden werden die angerechneten Stunden der Berufsschultage abgezogen: 39 Stunden - 8 Stunden (voller Berufsschultag) - 4:20 Stunden (halber Berufsschultag) = 26:40 Stunden.
Diese verbleibenden 26:40 Stunden können auf die restlichen Arbeitstage verteilt werden. Die Apotheke kann entscheiden, ob diese Stunden auf drei oder vier Tage verteilt werden, solange die tägliche Arbeitszeitregelung eingehalten wird.
3. Urlaubs- und Krankheitsfall:
Im Krankheits- oder Urlaubsfall wird die durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die Anrechnung der Berufsschultage und die Verteilung der restlichen Arbeitszeit auf die verbleibenden Tage entsprechend berücksichtigt werden müssen.
Wenn die Arbeitswoche von sechs auf fünf Tage reduziert wird, müsste der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst werden. Bei einer 6-Tage-Woche mit 35 Urlaubstagen würde eine Umstellung auf eine 5-Tage-Woche eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs erfordern, da der Urlaub proportional zur Anzahl der Arbeitstage berechnet wird.
Zusammenfassend ist die Anrechnung der Berufsschultage korrekt, wie von der Apothekerkammer angegeben. Die Verteilung der restlichen Arbeitszeit auf die verbleibenden Tage kann flexibel gehandhabt werden, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Bei einer Änderung der Wochenarbeitszeit von sechs auf fünf Tage muss der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Vielen Dank für Ihre Klarstellung. Trotzdem verstehe ich nicht, wie man auf diese 8h Anrechnung der BS-Tage kommt, da doch diese scheinbar unabhängig von der Wahl der Anzahl der Arbeitstage bei der Verteilung der restlichen Stunden erfolgen kann. Es könnten doch genauso die durchschnittlichen 6,5 h sein (39h/6d).
mfg
Gerne kläre ich das noch einmal präziser auf.
Warum werden die Berufsschultage mit 8 Stunden angerechnet und nicht mit 6,5 Stunden?
1. Gesetzliche Grundlage – Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
• Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 15 legt fest, dass die Berufsschulzeiten auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet werden müssen.
• Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 9 Abs. 2 (für unter 18-Jährige) besagt, dass ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten als voller Arbeitstag gilt.
• Viele Tarifverträge oder Kammerregelungen übernehmen dieses Prinzip auch für volljährige Auszubildende.
2. Unterschied zwischen betrieblicher Arbeitszeit und Berufsschulzeit
• Die betriebliche tägliche Arbeitszeit in Ihrem Vertrag beträgt 6,5 Stunden (39h/6 Tage).
• Berufsschulzeiten werden aber nicht nach der individuellen betrieblichen Stundenzahl berechnet, sondern oft als Standard-Arbeitstag gewertet.
• In vielen Branchen wird ein Berufsschultag pauschal mit 8 Stunden angerechnet, weil das dem normalen vollen Arbeitstag eines Auszubildenden entspricht (besonders in einer 5-Tage-Woche).
3. Einheitliche Handhabung und Schutzgedanke
• Würde man den Berufsschultag nur mit 6,5 h anrechnen, könnte der Betrieb verlangen, dass der/die Auszubildende nach der Berufsschule noch zusätzliche Arbeitszeit nachholen muss.
• Die 8-Stunden-Regelung schützt also den Auszubildenden vor zusätzlicher Belastung durch den Betrieb.
• Da viele Betriebe mit einer 5-Tage-Woche arbeiten (8h/Tag = 40h/Woche), wurde diese Regelung als Standard übernommen.
4. Warum nicht individuelle Anrechnung nach 6,5 h?
• Der Betrieb könnte sonst argumentieren, dass der Azubi nach der Berufsschule noch 1h nacharbeiten muss.
• Das widerspricht aber dem Grundsatz, dass ein voller Berufsschultag als kompletter Arbeitstag zählt.
• Die Kammer hält sich hier an die allgemeine Praxis, nicht an die individuell geregelte Wochenverteilung.
5. Fazit
• Ja, rechnerisch könnten es auch 6,5 Stunden sein, wenn man sich strikt am Vertrag orientiert.
• Die Kammer rechnet aber 8 Stunden an, weil das dem Standard-Arbeitstag entspricht und eine einheitliche Regelung sicherstellt.
• Diese 8-Stunden-Anrechnung ist also eine pauschale Regelung zugunsten des Azubis.
Ich hoffe, das macht es verständlicher!
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt