Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:
Für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind Einkünfte erzielt, stammen diese aus unzumutbarer Tätigkeit und sind nur nach Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen (BGH, Urteil v. 25.01.1995, XII ZR 240/93).
Wenn Ihre Tochter also überobligationsmäßig nebenher jobbt, darf sie das Geld behalten, es darf nichts angerechnet werden, es sei denn, die sogenannte Billigkeit greift, was ich aber hier nicht sehe
(Bsp.: Sie können gerade den Mindestunterhalt leisten, und Ihre Tochter verdient monatlich im fünfstelligen Bereich).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
12. September 2023
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10:20
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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