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Anrechenbarer Teil des Einkommens - Kindesunterhalt

12. September 2023 09:36 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit folgender Fragestellung an Sie und bitte um eine kurze Rückmeldung.
Ich zahle für meine Tochter 16 Jahre 520 EUR Unterhalt. Sie lebt bei Ihrer Mutter.
Neben Ihrem Weg zum Abitur, macht sie einen Job mit ca. 400-500 EUR im Monat.
Nun die Frage, ob der Betrag an dem zu zahlenden Unterhalt mit angerechnet werden kann?
Vor allem in Bezug der Tatsache, dass der Unterhalt von mir bei der Mutter in Urlauben versackt und nicht weitergegeben / weitergeleistet wird, würde ich gerne einen Teil bei der Zahlung an die Mutter anrechnen lassen.
Das meine Kleine trotzdem das bekommt was sie noch zusätzlich benötigt, steht außer Frage.

Wie ist Ihre Aussage hierzu.

Vielen lieben Dank

12. September 2023 | 10:20

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:

Für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind Einkünfte erzielt, stammen diese aus unzumutbarer Tätigkeit und sind nur nach Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen (BGH, Urteil v. 25.01.1995, XII ZR 240/93).
Wenn Ihre Tochter also überobligationsmäßig nebenher jobbt, darf sie das Geld behalten, es darf nichts angerechnet werden, es sei denn, die sogenannte Billigkeit greift, was ich aber hier nicht sehe
(Bsp.: Sie können gerade den Mindestunterhalt leisten, und Ihre Tochter verdient monatlich im fünfstelligen Bereich).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Müller


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