Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Bezug auf die Anrechnung von Schulden auf Ihr verfügbares bzw. bereinigtes Nettoeinkommen im Rahmen der Unterhaltsberechnung gibt es einige wesentliche Punkte zu beachten:
Eheprägende Schulden:
Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, können grundsätzlich bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Schulden zur Finanzierung des Familienunterhalts oder für gemeinsame Investitionen verwendet wurden.
Tilgungszahlungen:
Die Tilgungszahlungen, die Sie im Jahr 2024 geleistet haben, könnten als Abzugsposten bei der Berechnung Ihres bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden, sofern sie als eheprägende Schulden anerkannt werden. Dies bedeutet, dass die Tilgungszahlungen das Einkommen mindern, das zur Berechnung des Unterhalts herangezogen wird.
Unterhaltspflichtige Kinder:
Da die unterhaltspflichtigen Kinder aus der Ehe mit Ihrer Ex-Frau stammen, ist es wichtig, dass der Mindestunterhalt für die Kinder sichergestellt wird. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte sind Schulden in der Regel nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für die Kinder gewährleistet ist.
Freiberufliche Selbstständigkeit:
Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Selbstständigen wird in der Regel ein Durchschnittseinkommen aus den letzten drei Jahren herangezogen. Hierbei können auch betriebliche Ausgaben und Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die das Nettoeinkommen beeinflussen.
Vertragliche Regelungen: Da Sie eine notarielle Trennungsfolgevereinbarung haben, könnte diese spezifische Regelungen zur Anrechnung der Schulden enthalten. Es wäre ratsam, die Vereinbarung dahingehend zu prüfen, ob sie Bestimmungen zur Berücksichtigung der Tilgungszahlungen bei der Unterhaltsberechnung enthält.
Entscheidend ist also, was genau in der Trennungsfolgevereinbarung festgehalten ist. Diese Vereinbarung ist die "Messlatte", nach der sich alle weiteren Fragen richten.
2.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Tilgungszahlungen auf die Schulden aus der Trennung grundsätzlich auf Ihr bereinigtes Nettoeinkommen anrechenbar sind, sofern sie als eheprägende Schulden anerkannt werden und der Mindestunterhalt für die Kinder nicht gefährdet ist. Es wäre jedoch sinnvoll, die genaue Berechnung im Kontext Ihrer individuellen finanziellen Situation und der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
13. Januar 2025
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14:39
Antwort
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