Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Mit Ihrer Reservierung des Ferienobjektes bei dem erwähnten Anbieter über dessen Homepage haben Sie bereits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages abgegeben. Dieses Angebot hat der Anbieter sodann durch Übersendung der erwähnten Reservierungsbestätigung angenommen, wodurch bereits ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist. Dies ergibt sich spätestens aus Ziffer 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Interhome, wonach der Vertrag spätestens mit dem Zugang der Reservierungsbestätigung zustande kommt.
Unabhängig hiervon räumt aber Interhome seinen Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht ein, welches Sie nach Ihren Angaben sodann auch ausgeübt haben. Für diese Fälle fällt nach den AGB von Interhome sodann je nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine Entschädigung an. Dies ist die von Ihnen so bezeichnete Annulationsgebühr, auch Stornogebühr genannt. Gemäß Ziffer 71. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Interhome beträgt diese Stornogebühr bei einem Rücktritt bis zum Ablauf des 43. Kalendertages vor Mietbeginn 10 %, ab dem 42. Kalendertag bis zum Ablauf des 29. Kalendertages vor Mietbeginn 50 %, ab 28. Kalendertag bis zum Ablauf des 2. Kalendertages vor Mietbeginn 80 % sowie nach dem Ablauf des 2. Kalendertages vor Mietbeginn 100 % des jeweiligen Mietpreises.
Derartige Stornogebühren entsprechender Veranstalter sind auch nicht unüblich und können grundsätzlich auch wirksam über die jeweiligen AGB vereinbart und geregelt werden (vgl. z.B. Landgericht Frankfurt am Main, Az: 2/24 S 310/94
). Dennoch könnte Interhome diese vereinbarten Stornogebühr zumindest dann nicht verlangen, sofern die Ferienwohnung nachweislich trotz Ihrer Absage anderweitig vermietet wurde. Der Anbieter müsste sich dann entsprechende Zahlungen, aber auch ersparte Aufwendungen auf die Stornogebür anrechnen lassen. Sie können und sollten daher – soweit Ihnen dieser Nachweis selbst anderweitig nicht möglich ist – Interhom zur entsprechenden Auskunftserteilung auffordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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