Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ohne Unterschrift kann es ein Arbeitsverhältnis nur dann geben, wenn es auch ansonsten in Vollzug gesetzt wurde, also mit der Arbeitsleistung gemäß des Inhaltes dieses noch nicht vom Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrages angefangen wurde. Das ist hier nicht erfolgt, so wie ich es verstehe, jedenfalls, was den Inhalt dieses nicht unterzeichneten Arbeitsverhältnisses betrifft.
Dann gilt das alte Arbeitsverhältnis mit den alten Bedingungen.
2.
Richtig, der Starttermin muss im Vertrag stehen, so steht es in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Nachweisgesetzes.
Ansonsten macht aber die fehlende Angabe das nicht allein unwirksam, s. oben zu 1.
Aber dann müsste das Arbeitsverhältnis zumindest von Ihnen in Vollzug gesetzt worden sein.
3.
Nein, er kommt nicht in Verzug mit dem Inhalt dieses noch nicht vom Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrages.
4.
Nein, da würde ich nichts zurücküberweisen.
Versuchen Sie stattdessen eine abschließende Klärung herbeizuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre sehr verständliche Antwort. Ich habe soweit alles verstanden.
Eine Klärung des gesamten Vorfalls war leider nicht möglich, da man alle Anrufe meinerseits unbeantwortet ließ. Einer Bitte meinen Arbeitsvertrag aufzuheben kommt man auch nicht nach.
Leider bleibt für mich nur der Weg der ordentlichen Kündigung.
Reicht es, wenn ich in der Kündigung meine Unterschrift des Teilzeitvertrages zurückzuziehen ?
Liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In Ordnung, ich verstehe Ihre Situation. Sie können jederzeit ordentlich mit entsprechender Frist kündigen, ohne als Arbeitnehmerin eine Begründung angeben zu müssen. Es reicht auch, wenn sSe schreiben, dass Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt