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Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers bei Rückkehr aus Elternzeit in Teilzeit

| 27. Januar 2024 14:43 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:52

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Falls gestaltet sich etwas kompliziert. Ich befinde mich seit 10/22 in Elternzeit. Seit dem 01.08.23 arbeite ich auf geringfügiger Basis bei meinem AG mit dem Ziel ab 01/23 wieder in Teilzeit mit 26 Std. zu starten. Dies war auch im Sinne des AG. Nun ist der Fall folgender: Anfang Dez. wurde telefonisch über die Vertragskonditionen gesprochen, da es in der Elternzeit einen GF Wechsel gab. Besprochen war der Start zum 01.01 wobei die erste Januarwoche mit Urlaub starten sollte. Somit war der 1. Arbeitstag geplant am 09.01.24. Mit Übersendung des Arbeitsvertrages (Anlage zu dem alten Arbeitsvertrag) wurde die Kündigung der geringfügigen Beschäftigung mitgesendet, allerdings ohne Unterschrift des AG. Auch ich habe die Kündigung nicht unterschrieben.
Leider wurden die vorherigen telefonischen Absprache bzgl. Gehalt und geldwerte Vorteile im Vertrag nicht gehalten. Ich habe an meinem ersten Arbeitstag um Klärung der für mich offenen Punkte gebeten. Daraufhin gab es ein Telefonat wo man mir ganz offen sagte, entweder ich unterschreibe oder wir heben den Vertrag vollständig auf. Aufgrund von Existenzängsten (wir haben natürlich mit dem Gehalt ab Januar gerechnet) habe ich den Arbeitsvertrag am nächsten Tag unterschrieben zurückgesendet und mitgeteilt, dass ich gerne meine Arbeit wie besprochen antreten möchte.
Daraufhin habe ich eine Mail erhalten, dass man es sich nochmal überlegen wolle und ich den AV dann unterschrieben zurückgesendet bekomme und der Start somit der 01.02.2024 ist. Auf weitere Kontaktaufnahmen meinerseits, wie z.B. Telefonate oder die Frage per Mail ob ich den zumindestens die Stunden der geringfügigen Tätigkeit nachgehen darf, habe ich keine Antwort erhalten.

Nun meine Fragen:
1. Gilt der Vertrag wenn er vom AG nicht unterschrieben wurde

2. In dem Vertrag ist kein Starttermin genannt, da es eine Anlage zu dem Hauptvertrag ist wo lediglich Stunden, Gehalt sowie Tätigkeit genannt werden. Somit habe ich nur den Mailverkehr als Grundlage für den eigentlichen Starttermin der Teilzeittätigkeit.

3. Kommt mein AG in Verzug wenn er meine Arbeit nun verweigert und muss das Teilzeitgehalt trotz nicht geleisteter Arbeit zahlen ?

4. Er hat für Januar die 520€ für die geringfügige Tätigkeit gezahlt obwohl ich ja nicht gearbeitet habe. Soll ich diese zurücküberweisen?

Ich bin seit 9 Jahren in dem Unternehmen und es ist ein Kleinbetrieb.

Ich hoffe ich konnte mein Anliegen verständlich erklären und freue mich über eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

27. Januar 2024 | 15:37

Antwort

von


(3171)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Ohne Unterschrift kann es ein Arbeitsverhältnis nur dann geben, wenn es auch ansonsten in Vollzug gesetzt wurde, also mit der Arbeitsleistung gemäß des Inhaltes dieses noch nicht vom Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrages angefangen wurde. Das ist hier nicht erfolgt, so wie ich es verstehe, jedenfalls, was den Inhalt dieses nicht unterzeichneten Arbeitsverhältnisses betrifft.
Dann gilt das alte Arbeitsverhältnis mit den alten Bedingungen.

2.
Richtig, der Starttermin muss im Vertrag stehen, so steht es in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Nachweisgesetzes.
Ansonsten macht aber die fehlende Angabe das nicht allein unwirksam, s. oben zu 1.
Aber dann müsste das Arbeitsverhältnis zumindest von Ihnen in Vollzug gesetzt worden sein.

3.
Nein, er kommt nicht in Verzug mit dem Inhalt dieses noch nicht vom Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrages.

4.
Nein, da würde ich nichts zurücküberweisen.

Versuchen Sie stattdessen eine abschließende Klärung herbeizuführen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2024 | 17:28

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre sehr verständliche Antwort. Ich habe soweit alles verstanden.

Eine Klärung des gesamten Vorfalls war leider nicht möglich, da man alle Anrufe meinerseits unbeantwortet ließ. Einer Bitte meinen Arbeitsvertrag aufzuheben kommt man auch nicht nach.

Leider bleibt für mich nur der Weg der ordentlichen Kündigung.

Reicht es, wenn ich in der Kündigung meine Unterschrift des Teilzeitvertrages zurückzuziehen ?

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2024 | 22:52

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In Ordnung, ich verstehe Ihre Situation. Sie können jederzeit ordentlich mit entsprechender Frist kündigen, ohne als Arbeitnehmerin eine Begründung angeben zu müssen. Es reicht auch, wenn sSe schreiben, dass Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2024 | 23:02

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