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Annahmeverzug der Arbeitsleistung oder Direktionsrecht des Arbeitgebers ?

| 27. Juli 2011 21:15 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler


Grüß Gott

Arbeitnehmer ist zur Nachtschicht eingeteilt.
Start wäre Montag Abend, seine letzte Nacht-Schicht dann Freitag Abend.

Montag Früh 06:00 Uhr wird klar, dass mehrere Mitarbeiter der Produktion gleichzeitig erkrankt sind und Personalumsetzungen nötig werden, um reibungslosen 3-Schicht-Produktionsbetrieb zu gewährleisten.

Montag Mittag wird obiger AN angerufen, dass er abends zur Nachtschicht nicht kommen brauche und dafür am Dienstag zur Spätschicht erscheinen soll.
(Gültig dann für den Rest der Woche)

Unzufrieden stimmt AN zu und fragt nach dem Sachverhalt der "verlorenen Stunden" des Montags.

Man teilt ihm mit, dies werde vom flexiblen Arbeitszeitkonto "abgezogen", da er ja keine Arbeitsleistung für den Montag erbracht habe.

AN beschwert sich darüber und stellt nachträglich fest, dass ihm entgegen der Absprache dann sogar ein regulärer Urlaubstag für den Montag gestrichen und das Arbeitszeitkonto unberührt belassen wurde.


Ist dies soweit rechtens oder könnte allenfalls noch das Arbeitszeitkonto reduziert werden, weil dies vielleicht ins Direktionsrecht des Arbeitgebers fällt ?

Oder ist es der klassische Annahmeverzug seitens Arbeitgebers, weil er die bereitgehaltene Arbeitsleistung von AN, am Montag, nicht verwerten und annehmen konnte / wollte.

Dies würde dann wohl den weiterbestehenden Lohnanspruch begründen, weil AN nicht für krankwerdende Kollegen verantwortlich gemacht werden oder dafür benachteiligt werden darf ?

Ausgedünnte Personaldecke müßte wohl in Verantwortlichkeit des AG liegen ?

Notfallsituation scheint in dieser Situation noch weit entfernt.

Tarif- oder Betriebsvereinbarungen zu kurzfristigen Umsetzungen existieren nicht.


Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Der AG befindet sich in der Tat im Annahmeverzug gem. §§ 615 S.1 , 296 S. 1 BGB . Läßt der AG den AN trotz Einteilung zur Schicht nicht arbeiten, dann gerät er in Annahmeverzug (vgl. LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 8.4.2002, 15 Sa 119/01 ).
Der AN braucht diese Zeit nicht nachzuarbeiten (LAG BW aaO.). Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei flexiblen Arbeitszeitmodellen um die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit handelt und das daher das Zeitkonto den Entgeltanspruch des AN abbildet (vgl. BAG-Urt. v. 13.02.2002-5 AZR 470/00 ). Es gelten daher die Grtundsätze, die auch bei der Entgeltfortzahlung bei Krankheit gelten. Auch in diesen Fällen muss der AN beim Arbeitszeitkonto so behandelt werden, als hätte er gearbeitet. Es sind also die eingeteilten Stunden gutzuschreiben.
Voraussetzung ist nur, dass der AN tatsächlich gearbeitet hätte, er also konkret eingeteilt war und im Dienstplan stand.

Es liegt im Betriebsrisiko des AG, des AG das AN erkranken. In Ihrem Fall wird dieses Risiko auf den AN verlagert, was rechtswidrig ist.

Es ist daher unzulässig, einen Urlaubstag abzuziehen oder die Stundenin Abzug zu bringen. Auf dem Arbeitszeitkonto müssen die Stunden als gearbeitet geführt werden. Dadurch entstehen ja keine "echten" Überstunden, sondern es handelt sich um die regelmäßige Arbeitszeit.



Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2011 | 18:35

Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Ja, AN stand konkret für Nachtschicht eingeteilt am Dienstplan.

Wenn der Grundsatz hier gilt, "wie tatsächlich gearbeitet".

Gilt dann der zustehende Entgeltanspruch auch für die Nacht-Zulagen, die bei tatsächlicher Nachtschicht zu bezahlen gewesen wären, oder muß hierfür normaler Stundenlohn angesetzt werden ?

AN hatte dies in gleichem Zusammenhang beklagt und AG vorgetragen.

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2011 | 18:48

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich die Nachfrage.

Ja, auch beim Lohn gilt, dass der AN so gestellt werden muss, als wenn er gearbeitet hätte. Sie können also verlangen, dass bei der Abrechnung auch die Nachtzulagen berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 30. Juli 2011 | 14:27

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