Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der AG befindet sich in der Tat im Annahmeverzug gem. §§ 615 S.1
, 296 S. 1 BGB
. Läßt der AG den AN trotz Einteilung zur Schicht nicht arbeiten, dann gerät er in Annahmeverzug (vgl. LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 8.4.2002, 15 Sa 119/01
).
Der AN braucht diese Zeit nicht nachzuarbeiten (LAG BW aaO.). Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei flexiblen Arbeitszeitmodellen um die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit handelt und das daher das Zeitkonto den Entgeltanspruch des AN abbildet (vgl. BAG-Urt. v. 13.02.2002-5 AZR 470/00
). Es gelten daher die Grtundsätze, die auch bei der Entgeltfortzahlung bei Krankheit gelten. Auch in diesen Fällen muss der AN beim Arbeitszeitkonto so behandelt werden, als hätte er gearbeitet. Es sind also die eingeteilten Stunden gutzuschreiben.
Voraussetzung ist nur, dass der AN tatsächlich gearbeitet hätte, er also konkret eingeteilt war und im Dienstplan stand.
Es liegt im Betriebsrisiko des AG, des AG das AN erkranken. In Ihrem Fall wird dieses Risiko auf den AN verlagert, was rechtswidrig ist.
Es ist daher unzulässig, einen Urlaubstag abzuziehen oder die Stundenin Abzug zu bringen. Auf dem Arbeitszeitkonto müssen die Stunden als gearbeitet geführt werden. Dadurch entstehen ja keine "echten" Überstunden, sondern es handelt sich um die regelmäßige Arbeitszeit.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ja, AN stand konkret für Nachtschicht eingeteilt am Dienstplan.
Wenn der Grundsatz hier gilt, "wie tatsächlich gearbeitet".
Gilt dann der zustehende Entgeltanspruch auch für die Nacht-Zulagen, die bei tatsächlicher Nachtschicht zu bezahlen gewesen wären, oder muß hierfür normaler Stundenlohn angesetzt werden ?
AN hatte dies in gleichem Zusammenhang beklagt und AG vorgetragen.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich die Nachfrage.
Ja, auch beim Lohn gilt, dass der AN so gestellt werden muss, als wenn er gearbeitet hätte. Sie können also verlangen, dass bei der Abrechnung auch die Nachtzulagen berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht