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Anmeldung Privatschule

| 8. März 2021 08:01 |
Preis: 48,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

wir möchten unsere Tochter (6 Jahre) bei einer staatlichen Schule zur ersten Klasse anmelden, welche aber erst im August 2021 zusagen wird. Diese Schule ist weniger weit von der Wohnung entfernt als die zuständige staatliche Schule und die meisten Spielkameraden gehen dort hin. Für den Fall, dass wir keine Zusage bekommen, soll unsere Tochter in eine Freie Evangelische Schule gehen, d.h. nicht in die zuständige staatliche Grundschule.
Der Anmeldeschluss für einen Aufnahmeantrag bei der Privatschule ist der 12. Mitte März , am 26. März 2021 ist ein Kennenlerntag und später bekommen wir eine Aufnahmebestätigung. Wann können wir noch von einem Vertrag mit der Privatschule zurücktreten? Ist der Aufnahmeantrag bindend?

8. März 2021 | 09:55

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Vertrag mit einer Privatschule als Ersatzschule richtet sich nach dem Zivilrecht, als Dienstvertrag in erster Linie nach den Vorschriften der §§ 611 ff. BGB (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19).

Es gilt daher grundsätzlich, dass geschlossene Verträge bindend sind und Vertragsfreiheit herrscht. Ein Vertrag wird geschlossen durch Angebot und Annahme. In der Regel wird man den Aufnahmeantrag als bindendes Angebot ansehen können, durch Annahme dieses Angebots wird der Vertrag geschlossen. Ein Rücktritt käme dann nur noch in Betracht, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.

Aufgrund der oben angesprochenen Vertragsfreiheit sind aber auch andere Gestaltungen möglich. So kann der Aufnahmeantrag auch unter der Bedingung abgegeben werden, dass keine Zusage der staatlichen Schule erfolgt. Oder er wird nur als Interessebekundung gestaltet, woraufhin die Schule ein Angebot macht, was Sie dann annehmen können (oder auch nicht). Oder aber es wird ein Rücktrittsrecht vereinbart für den Fall der Zusage der staatlichen Schule.
Ob sich die Privatschule, die ja auch Planungssicherheit benötigt, auf solche Vereinbarungen einlässt, ist natürlich fraglich und hängt auch von der Nachfrage nach den Plätzen ab.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 8. März 2021 | 13:19

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