Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im deutschen Zivilrecht besteht der Grundsatz der Privatautonomie. D. h. Parteien können sich frei über Inhalte vertraglich vereinbaren, welche diese als verbindlich anzusehen wollen, vgl. u. a. §§ 145 ff. BGB
.
Wird ein solcher Vertrag geschlossen, gilt dieser als verbindlich. Ein Vertrag kann sodann nur durch gesetzliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe sowie entsprechende Gestaltungsrechte "aufgehoben" werden. Liegen diese nicht vor, beseht der Vertrag fort.
Eine Partei, welche gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt kann gerichtlich verpflichtet werden.
Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt lässt keinen Schluss zu, dass eine Lösung von dem mit der Privatschule bestehenden Vertrag möglich ist.
Der Umstand, dass Sie nach Vertragsschluss einen Studienplatz erhalten haben, ist Ihrer Risikosphäre zuzuordnen. Das Risko einer alternativen Ausbildung kann nicht der Privatschule (andere Vertragspartei) aufgebürdet werden. Daher kann die Privatschule trotz dem Umstand, dass Sie die Fortbildung nicht antreten wollen, die Gebühren bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Vertrags verlangen (Erfüllungsanspruch). Im Gegenzug haben SIe Anspruch auf Ausbildung.
Sofern die Streitigkeit vor Gericht kommt, wäre daher die Rechtsposition der Privatschule als stärker einzuschätzen.
Ggf. können Sie sich mit der Schule einvernehmlich auf Zahlung der Hälfte des im Raum stehenden Betrages einigen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Einschätzung übermitteln zu können. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 18.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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