Gerne zu Ihren Fragen, bei denen es Ihnen augenscheinlich mehr um eine informelle Bestätigung geht, denn so verstehe ich Ihr Eingangsstatement…
„Unser Ziel ist natürlich, am Ende die mündliche Zustimmung bzw. eine Einigung zu erreichen. Eine schriftliche Zustimmung halte ich für rechtlich nicht erforderlich, da keine Schulpflicht in Deutschland bestehen wird."
Gleichwohl würde ich eine Protokollnotiz über das bevorstehende Gespräch empfehlen, weil ja im Hintergrund auch familienrechtliche Aspekte der Personensorge aus dem BGB zumindest perspektivisch mitschwingen könnten.
Zur Ihren Fragen:
Für den Fall, dass die Schulleitung ihre Ablehnung beibehält und wir dennoch 3 Monate im Ausland leben und die Kinder dort in die Schule schicken würden: Hat die Schule das Recht, den privaten Schulvertrag zu kündigen und so zu verhindern, dass die Kinder nach der Rückkehr nach Deutschland wieder die gleiche Schule besuchen? Ist ein 3-monatiger Auslandsaufenthalt ein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung?
Antwort: Die Schulleitung trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast, wobei deren einziges Argument „aus pädagogischer Sicht schade eine längere Abwesenheit der Klassengemeinschaft" m.E. wenig belastbar ist, weil man diese doch relativ kurze Abwesenheit den anderen Kindern durchaus vernünftig vermitteln kann. Auch andere Maßnahmen sind denkbar: Brieffreundschaften vereinbaren, "Abenteuerberichte" aus dem fernen Land verlesen etc. Äußerstenfalls würde das letztlich durch ein pädagogisches Gutachten zu klären sein, was ich vorliegend für unverhältnismäßig halte. Hier sollte schon ein Einvernehmen erzielbar sein.
F.: Eine reguläre Kündigung mit 2 Monaten Frist zum Schuljahresende wäre wohl möglich, erschiene uns aber sehr seltsam, weil die Kinder dann im 4. Quartal 2019 wieder in die ihre deutsche Schule gehen würden, um dann aber das nächste Schuljahr nach den Sommerferien dort nicht mehr antreten zu dürfen. Ist es richtig, dass eine solche Kündigung durch die Schule möglich wäre?
A.: Juristisch wäre das als „venire contra factum proprium" (= widersprüchliches Verhalten) einzustufen, also ein Verstoß gegen § 242 BGB
. Vor allem auch deswegen, weil das pädagogische Argument der Schule hinsichtlich der Klassengemeinschaft damit erst recht konterkariert wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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