Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Eine Steuernummer ist ein Aktenzeichen beim Finanzamt, mehr nicht.
Unter diesem Aktenzeichen werden beim FA die aktuell noch unreifen Planungen eine künftigen Unternehmensgründung verbucht.
Insoweit ist die in Planung befindliche noch nicht genehmigte Selbständigkeit noch nicht zur eigentlichen selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit gereift, so dass hier noch alles in trockenen Tüchern ist.
Vor einem Steuerbescheid ist aber noch eine Steuererklärung erforderlich.
Sollte sich hier herausstellen, dass das mit der Selbständigkeit nicht durch den Dienstherrn genehmigt wurde, würde ich insoweit auch keine diesbezügliche Gewinnfeststellung und Anlage G/S erklären und das FA nur formlos informieren, dass die angedachte Selbständigkeit nicht fortgeführt wurde/wird.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Ich danke herzlich.
1) Die Vergabe der Steuernummer und die Geltendmachung vorweggenommener Betriebsausgaben ist beamtenrechtlich also kein Problem, da der Beamte auf der sicheren Seite ist, solange er die Gründung des Nebengewerbes vor Aufnahme der Tätigkeit seinem Dienstherren meldet, korrekt?
2) Der Steuerberater hat die vorweggenommenen Betriebsausgaben unserer Kenntnis nach mit Anlage S steuerlich geltend gemacht. Wird die Genehmigung seitens des Dienstherren erteilt, geht alles seinen geordneten Gang und der Vorgang ist unproblematisch, korrekt? Was ist, sollte die Genehmigung nicht erteilt werden?
3) Das Finanzsamt fordert vom Beamten die Vorlage eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Könnte das ein Problem darstellen? Der Steuerberater des Beamten versucht die Vorlage des Fragebogens bis zur offiziellen Gründung des Unternehmens abzuwehren…
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Ich konnte nachfolgende Entscheidungen zu der aufgeworfenen Frage recherchieren.
https://openjur.de/u/2382857.html
https://openjur.de/u/2198645.html
https://openjur.de/u/2192693.html
und
https://openjur.de/u/2221902.html
Es kommt also darauf an, wie Sie bisher mit der "geplanten" Nebentätigkeit nach außen getreten sind.
Insbesondere die OVG NRW Entscheidung vom 05.01.2022 führt dazu aus...
Zitat:Es hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt, die mit den Erkenntnissen des beklagten Landes nicht vereinbar sind, etwa mit den im Internet veröffentlichten Kundenrezensionen zu erbrachten Fahrdienstleistungen, den Posts des Klägers zur Absicht, "schnell Umsätze [zu] machen und [zu] wachsen", oder mit den Kleinanzeigen des Klägers zum Zwecke der Anmietung eines Büros und Einstellung von Fahrern, und dass im Übrigen die demnach festzustellende Aufnahme einer ungenehmigten Nebentätigkeit auch ohne Umsatzerzielung eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten darstellt. Der Senat hat überdies in seiner Beschwerdeentscheidung vom 15. Januar 2020 (6 B 1573/19) ausgeführt, dass der Kläger im Internet und auf Instagram nicht nur als Namensgeber des Unternehmens "D. -nrw", sondern auch als dessen Gründer, Verantwortlicher und Kontaktperson aufgetreten ist und dies für die Annahme ausreicht, dass er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Unternehmen aufgebaut hat.
Eine Beratung oder gar ein Businessplan vom Steuerberater (obwohl dieser ohnehin nur beim rechnerischen Teil hilfreich sein kann) gereicht insoweit nicht zur Überschreitung von Vorbereitungshandlungen, da es an der Umsetzung von der Idee zum Gang an den Markt in Ihrem Fall nach Ihrer Schilderung gerade noch fehlt.
Insoweit belibt es bei vorweggenommenen Betriebskosten einer nicht über die Planung hinaus gereiften Idee eine Nebentätigkeit bei Genehmigung durch den Dienstherren aufzunehmen.
Soweit zu Ihren FRagen 1 und 2.
3) Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung würde ich so lange zurückstellen, bis Sie eine Nebentägigkeitsgenehmigung Ihres Dienstherren haben.
In diesem heißt es in der Kopfzeile
Zitat:Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
2 _ Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
3 _ Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
– Bitte beantworten Sie nur die Fragen zu Abschnitt 1, Abschnitt 2 – nur Textziffer 2.6, Abschnitt 3 und Abschnitt 8
Sie teilen damit dem FA mit, dass Sie die Tätigkeit aufgenommen haben und nicht dass Sie in der Zukunft aufnehmen werden.
Eine vorgezogene Erklärung wäre für Ihre Argumentation zu Vorbereitungshandlungen verfänglich. Insgesamt sollten Sie nicht über bloße Vorbereitungshandlungen hinausgehen. Also keine werbende Website online stellen, keine Anzeigen, keine Kundenkontakte, keine Betriebsstätte usw..
Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters, Rechtsanwaltes und/oder Unternehmesberaters oder Finanzberaters sehe ich unproblematisch, so lange hier nur beratende Dienste in Anspruch genommen werden.
Ein verwendeter Gesellschaftsvertragsentwurf mit einem Geschäftspartner oder ähnliches würde die Grenze der Vorbereitungshandlung schon überschreiten und würde eine Nebentätigkeit schon begründen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen