Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Erschließungsbeiträge für die Herstellung von Straßen sind kommunale Beiträge, deren Verjährung in Nordrhein-Westfalen im Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend abgekürzt: KAG) geregelt sind. § 12 Absatz 1 Nr. 4 b KAG verweist wegen der Festsetzungsverjährung eines Beutragsbescheids auf die §§ 169, 170 Abgaben-Ordnung (AO). Festsetzungsverjährung ist die Frist, innerhalb der ein Beitragsbescheid erlassen (festgesetzt) werden kann.
Danach beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Nach § 133 Absatz 2 BauGB entsteht die Beitragspflicht für Erschließungsmaßnahmen, zu denen nach § 127 Absatz 2 Nrn. 1 und 3 BauGB die öffentlichen Straßen im Erschließungsgebiet gehören, mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen.
Vorliegend begann die Festsetzungsfrist von vier Jahren mit Ende des Kalenderjahres zu laufen, in der die Straße XXX, für die der Erschließungsbeitrag erhoben wird, endgültig fertiggestellt wurde.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Erlass (Festsetzung) eines Beitragsfestsetzungsbescheids nicht mehr zulässig.
Wurde bereits in der Vergangenheit ein Beitragsbescheid erlassen, beträgt die Zahlungsverjährung nach § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Die Zahlungsverjährung beginnt nach § 229 Absatz 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig (§ 135 Absatz 1 BauGB). Durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs wird die Verjährung unterbrochen, d.h. sie beginnt von neuem zu laufen (§ 231 Absatz 1 Nr. 8 AO). Nach Ablauf der Zahlungsverjährung darf ein festgesetzter Beitrag nicht mehr eingefordert werden.
Wurde die Vorauszahlung durch Bescheid festgesetzt, wird hierdurch die Frist für die Zahlungsverjährung nur für den festgesetzten Betrag in Lauf gesetzt. Die Frist für die Festsetzung des gesamten Beitrags (der von der Vorauszahlung nicht umfasst wird) wird durch die Vorauszahlung (und deren Festsetzung) nicht berührt.
2.
Nach § 29 Absatz 1 VwVfG steht Ihnen als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte zu. Aus der Akte können Sie entnehmen, ob in der Vergangenheit bereits eine Vorauszahlung erhoben wurde.
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akte führt. Es besteht hierfür kein Anwaltszwang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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