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Anhörung zum Endabrechnungsbescheid der Erschließungsbeiträge für die Herstellung

| 9. April 2022 17:50 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Die Festsetzungsverjährung für einen Beitragsbescheid für eine Erschließungsmaßnahme für den Bau öffentlicher Straßen im Baugebiet beträgt vier Jahre und beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in der die Straße endgültig fertiggestellt wurde.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bekam heute einen Brief "Anhörung zum Endabrechnungsbescheid".
Text
es ist beabsichtig, die o. g. Endabrechnung der Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Straße XXX zu erstellen. Im Rahmen der Anhörung gemäß §28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gebe ich Ihnen Gelegenheit sich bis zum 18.04.2022 zu der nachstehenden Berechnung der Erschießungsbeiträge zu äußern.

Es wird ein Betrag in Höhe von 13.288,70 Euro festgesetzt
Als Vorausleistungen wurden erhoben 10.016,10 Euro.

Dann folgt die Abrechnung.

Jetzt meine Frage.
Wie lange hat die Stadt Zeit das Geld einzufordern? Ich wurde 2012 Eigentümerin des bebauten Grundstücks. Im Gerichtsgutachten stand nichts davon, dass da weitere Zahlungen auf mich zukommen. Ich kann den Bescheid der damals erging ja nicht einsehen, wie soll ich wissen, dass es keine Endabrechnung gab, sondern nur eine Vorausleistung?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.

Erschließungsbeiträge für die Herstellung von Straßen sind kommunale Beiträge, deren Verjährung in Nordrhein-Westfalen im Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend abgekürzt: KAG) geregelt sind. § 12 Absatz 1 Nr. 4 b KAG verweist wegen der Festsetzungsverjährung eines Beutragsbescheids auf die §§ 169, 170 Abgaben-Ordnung (AO). Festsetzungsverjährung ist die Frist, innerhalb der ein Beitragsbescheid erlassen (festgesetzt) werden kann.

Danach beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Nach § 133 Absatz 2 BauGB entsteht die Beitragspflicht für Erschließungsmaßnahmen, zu denen nach § 127 Absatz 2 Nrn. 1 und 3 BauGB die öffentlichen Straßen im Erschließungsgebiet gehören, mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen.

Vorliegend begann die Festsetzungsfrist von vier Jahren mit Ende des Kalenderjahres zu laufen, in der die Straße XXX, für die der Erschließungsbeitrag erhoben wird, endgültig fertiggestellt wurde.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Erlass (Festsetzung) eines Beitragsfestsetzungsbescheids nicht mehr zulässig.

Wurde bereits in der Vergangenheit ein Beitragsbescheid erlassen, beträgt die Zahlungsverjährung nach § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Die Zahlungsverjährung beginnt nach § 229 Absatz 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig (§ 135 Absatz 1 BauGB). Durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs wird die Verjährung unterbrochen, d.h. sie beginnt von neuem zu laufen (§ 231 Absatz 1 Nr. 8 AO). Nach Ablauf der Zahlungsverjährung darf ein festgesetzter Beitrag nicht mehr eingefordert werden.

Wurde die Vorauszahlung durch Bescheid festgesetzt, wird hierdurch die Frist für die Zahlungsverjährung nur für den festgesetzten Betrag in Lauf gesetzt. Die Frist für die Festsetzung des gesamten Beitrags (der von der Vorauszahlung nicht umfasst wird) wird durch die Vorauszahlung (und deren Festsetzung) nicht berührt.

2.

Nach § 29 Absatz 1 VwVfG steht Ihnen als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte zu. Aus der Akte können Sie entnehmen, ob in der Vergangenheit bereits eine Vorauszahlung erhoben wurde.

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akte führt. Es besteht hierfür kein Anwaltszwang.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 9. April 2022 | 23:02

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