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Angebrachte Sat-Anlage

9. September 2015 16:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe im Dez 2013 vom Vormieter die Sat-Anlage übernommen. Jetzt wo ich Ausziehe möchte der Vermieter das das Doppelfenster ausgetauscht wird, weil ein Bohrloch vorhanden ist von Kabel durchziehen. Desweitern sollen die Dschschindel ausgetauscht werden, weil die Sat-Anlage angebracht ist. Im Mietvertag steht nicht darüber drinne. Kabelanschluss ist nicht vorhanden. Im Übergabeprotokoll von Vormieter wurde dies nicht bemängelt, ich war als Zeuge dabei. Die Vormieter wissen auch nicht mehr, ob die Vermieter es erlaubt haben. Muss ich dafür haften, oder ist das die Sache des Vormieters? Wäre die Sache Dan nicht schon verjährt?

9. September 2015 | 17:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Der Vermieter schuldet bei Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe der übernommenen Mietsache. Entscheidendes Kriterium für Ihren Fall ist daher, ob die Sat-Anlage bei Mietvertragsschluss und Übergabe der Mietsache bereits eingebaut war. Sollte hierzu nichts im Übergabeprotokoll vermerkt sein, tragen Sie die Beweispflicht.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hat diese Anlage der Vormieter eingebaut. Dies müssten Sie ggf. vor Gericht nachweisen. Als Zeugen kämen u.a. die Vormieter in Frage, Nachbarn, Bekannte und Freunde von Ihnen etc. Auch das Alter der montierten Anlage kann als Nachweis dienen.

Sollte nachgewiesen werden können, dass die Sat-Anlage bei der Übergabe der Mietsache an Sie bereits eingebaut war, kann der Vermieter sich mit seinen Beseitigungsansprüchen nicht an Ihre Person halten. Er muss sich an den Vormieter wenden.

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, vgl. § 548 BGB . Der Anspruch ist daher - wie Sie bereits vermuteten - nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt verjährt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


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