Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Gesetz heißt es zum Kostenvoranschlag für einen Werkvertrag in § 632 Absatz 3 BGB
: "Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten."
Danach kann der Unternehmer eine Vergütung nur verlangen, wenn er nachweist, dass er mit der Erstellung gegen Vergütung beauftragt wurde, bei Branchenüblichkeit auch in AGB. Auch wenn es sich um ein spezialisiertes Angebot handelt, das besonderen Aufwand erfordert (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen) hat es der Unternehmer in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben; daher sind grundsätzlich auch solche Vorarbeiten nicht zu vergüten.
Wer Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, insbesondere ihn zu ihrer Erbringung auffordert, z.B. Vorplanung oder Mitwirkung bei der Finanzierung, muss in der Regel mit Vergütungspflichten rechnen, insbesondere wenn er den Vorentwurf verwertet oder die Leistung durch die Vergütung des späteren (nicht zustande gekommenen) Hauptauftrags entgolten werden sollte. Entscheidend sind für die Rechtsprechung stets die Umstände des Einzelfalls.
Wenn es also tatsächlich keine vertragliche Vereinbarung, auch nicht in AGB, hinsichtlich der Vergütung des Angebots gibt, dann hat der Architekt auch keinen Anspruch auf die Vergütung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit im Rahmen dieser Erstberatung eine erste Orientierung bieten.
Sollten Sie weitere anwaltliche Hilfe benötigen, bin ich gern bereit, Ihre rechtlichen Interessen zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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