Sehr geehrter Ratsuchender,
der Beirat ist auf den Beschluss nicht angewiesen; er hat auch von sich aus mehreree Angebote einzuholen, da ihm die Aufgabe obliegt, wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten und dazu gehört auch die Einholung der Vergleichsangeboten, da ansonsten die Funktion so nicht gewährleistet werden kann.
Liegt hingegen sogar noch ein Beschluss vor (ein Mehrheitsbeschluss ist, sofern die Teilungserklärung nichts Gegenteiliges ausweist, ausreichend) MUSS der Beirat erst recht die Angebote einholen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
10. März 2008
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17:26
Antwort
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